Gesetze / Energiefinanzierungsgesetz
EnFG§ 7 Abschlagszahlungen
Stand: 23.12.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnFG/7#abs-1 (1) Auf den zu erwartenden Anspruch nach § 6 Absatz 1 Satz 1 oder 2 können bereits während des anspruchsgegenständlichen Kalenderjahres angemessene Abschlagszahlungen verlangt werden. Abschlagszahlungen können auch einen negativen Wert annehmen. Auch unterjährige Wechsel zwischen positiven und negativen Abschlagszahlungen sind möglich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnFG/7#abs-2 (2) Unbeschadet von Absatz 3 sollen die Abschlagszahlungen nach Absatz 1 insgesamt dem für dieses Kalenderjahr veröffentlichten EEG-Finanzierungsbedarf entsprechen. Sofern sich die Fälligkeit der Abschlagszahlungen nicht aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 ergibt, sind die Abschlagszahlungen jeweils zum 10. eines Kalendermonats zu leisten. Die Übertragungsnetzbetreiber übermitteln dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bis zum Ablauf des 15. November eines jeden Kalenderjahres einen Vorschlag für die kalendermonatliche Gewichtung der Abschlagszahlungen für das jeweils folgende Kalenderjahr. Der Vorschlag bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Die Zustimmung soll bis zum Ablauf des 30. November eines jeden Kalenderjahres in Textform erteilt werden, sofern keine wesentlichen Gründe entgegenstehen. Die Abschlagszahlungen sind erfüllbar, sobald und soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie seine Zustimmung zu der kalendermonatlichen Gewichtung der Abschlagszahlungen erteilt hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnFG/7#abs-3 (3) Die Bundesrepublik Deutschland kann die kalendermonatliche Gewichtung und die Gesamthöhe der Abschlagszahlungen unterjährig unter Berücksichtigung der Entwicklung des Saldos des EEG-Kontos aus wesentlichen Gründen anpassen. Die Übertragungsnetzbetreiber können eine Anpassung der kalendermonatlichen Gewichtung und der Gesamthöhe der Abschlagszahlungen verlangen, wenn die Entwicklung des Saldos des EEG-Kontos dies erforderlich macht. Eine Anpassung nach Satz 2 kann insbesondere dann verlangt werden, wenn der Saldo des EEG-Kontos über einen längeren Zeitraum oder in nicht unerheblicher Höhe unterhalb der erforderlichen Liquidität liegt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnFG/7#abs-4 (4) Für die Zwecke des Absatzes 3 übermitteln die Übertragungsnetzbetreiber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und der Bundesnetzagentur regelmäßig eine Simulation über die voraussichtliche Entwicklung des Saldos des EEG-Kontos bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres.
Änderungsverlauf
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18.12.2025 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 347)
BGBl. 2025 I Nr. 347
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.