Gesetze / Energiefinanzierungsgesetz
EnFG§ 9 Öffentlich-rechtliche Verträge
Stand: 23.12.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnFG/9#abs-1 (1) Nähere Bestimmungen zu den Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland nach den §§ 6 bis 8 werden in öffentlich-rechtlichen Verträgen zwischen den Übertragungsnetzbetreibern und der Bundesrepublik Deutschland geregelt. Die Bundesrepublik Deutschland wird vertreten
Die Verträge bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnFG/9#abs-2 (2) Die Verträge nach Absatz 1 enthalten insbesondere nähere Bestimmungen zu der Verteilung der Mittel zwischen den Übertragungsnetzbetreibern. Der Vertrag nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 enthält ferner insbesondere nähere Bestimmungen zu dem Ausgleichsanspruch nach § 6 Absatz 1 und seiner Erfüllung sowie zu den Abschlagszahlungen nach § 7.