Gesetze / Energiefinanzierungsgesetz

EnFG

§ 66 Allgemeine Übergangsbestimmungen

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnFG/66?asof=2023-01-01#abs-1 (1) Soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, sind die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes, der Erneuerbare-Energien-Verordnung und der Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung in den am 31. Dezember 2022 geltenden Fassungen anzuwenden für Strom, der vor dem 1. Januar 2023

1.
an einen Letztverbraucher geliefert wurde oder
2.
verbraucht und nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert wurde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnFG/66?asof=2023-01-01#abs-2 (2) Soweit nach diesem Gesetz Kontoführungs-, Mitteilungs- oder Veröffentlichungspflichten zu erfüllen sind, die über die Kontoführungs-, Rechnungslegungs-, Mitteilungs- oder Veröffentlichungspflichten des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes, der Erneuerbare-Energien-Verordnung oder der Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung in den am 31. Dezember 2022 geltenden Fassungen hinausgehen, sind diese Pflichten ab dem 1. Januar 2024 verbindlich umzusetzen. § 49 bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnFG/66?asof=2023-01-01#abs-3 (3) Bis zur Einrichtung der Konten nach Teil 5 Abschnitt 1 anfallende Einnahmen und Ausgaben nach Anlage 1 und Teil 4 dieses Gesetzes sind nach der Einrichtung unverzüglich valutagerecht auf die Konten zu überführen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnFG/66?asof=2023-01-01#abs-4 (4) Teil 3 ist mit Ausnahme von § 7 auch auf das Kalenderjahr 2022 entsprechend anzuwenden, wobei der auszugleichende Differenzbetrag nach § 6 Absatz 1 insoweit der Saldo der Bankkonten nach § 47 Absatz 1 Satz 1 am 31. Dezember 2022 ist.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EnFG/66?asof=2023-01-01#abs-5 (5) Die Abschlagszahlungen auf den Anspruch nach § 6 Absatz 1 sollen im Kalenderjahr 2023 abweichend von § 7 Absatz 2 Satz 1 so bemessen werden, dass sie in diesem Jahr insgesamt dem für dieses Jahr in dem Bescheid nach § 3 Absatz 3a Satz 2 der Erneuerbare-Energien-Verordnung in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung entsprechen.

§ 65 § 67