Gesetze / Energiefinanzierungsgesetz
EnFG§ 65 Verordnungsermächtigung zur Besonderen Ausgleichsregelung
Stand: 23.12.2025
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Branchen in die Anlage 2 aufzunehmen oder aus dieser herauszunehmen, sobald und soweit dies für die Angleichung an Beschlüsse der Europäischen Kommission erforderlich ist.
Änderungsverlauf
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18.12.2025 Ausfertigung
§ 65 geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 347)
BGBl. 2025 I Nr. 347
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