Gesetze / Elektro- und Elektronikgerätegesetz

ElektroG

§ 30 Mitteilungspflichten der entsorgungspflichtigen Besitzer nach § 19

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroG%202015/30?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Jeder entsorgungspflichtige Besitzer nach § 19 hat der Gemeinsamen Stelle, sofern er die Altgeräte nicht einem Hersteller übergibt, bis zum 30. April des folgenden Kalenderjahres Folgendes gemäß den Sätzen 2 und 3 mitzuteilen:

1.
die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr zur Wiederverwendung vorbereiteten und recycelten Altgeräte,
2.
die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr verwerteten Altgeräte,
3.
die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr beseitigten Altgeräte und
4.
die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr in Länder der Europäischen Union oder in Drittstaaten zur Behandlung ausgeführten Altgeräte.

Bei diesen Mitteilungen sind Gasentladungslampen und sonstige Lampen gesondert auszuweisen. Die Mitteilungen müssen die Formatvorgaben der Gemeinsamen Stelle gemäß § 33 Absatz 1 Satz 4 erfüllen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroG%202015/30?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bei den Mitteilungen nach Absatz 1 ist das Gewicht anzugeben. Soweit das nicht möglich ist, genügt eine fundierte Schätzung. Die Gemeinsame Stelle kann verlangen, dass die Angaben nach Absatz 1 durch einen unabhängigen Sachverständigen innerhalb einer angemessenen Frist bestätigt werden. Sie ist berechtigt, für diese Bestätigung die Prüfkriterien festzulegen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroG%202015/30?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Jeder entsorgungspflichtige Besitzer nach § 19 hat darüber hinaus der Gemeinsamen Stelle jährlich bis zum 30. April die im vorangegangenen Kalenderjahr bei den Erstbehandlungsanlagen zusammengefassten Mengen nach § 22 Absatz 3 nach Gewicht zu melden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroG%202015/30?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Ist die Gemeinsame Stelle nicht eingerichtet, teilt der entsorgungspflichtige Besitzer nach § 19 die Daten nach den Absätzen 1 bis 3 der zuständigen Behörde mit.

§ 24 § 26