Gesetze / Elektro- und Elektronikgerätegesetz
ElektroG§ 30 Mitteilungspflichten der entsorgungspflichtigen Besitzer nach § 19
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroG%202015/30?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Jeder entsorgungspflichtige Besitzer nach § 19 hat der Gemeinsamen Stelle, sofern er die Altgeräte nicht einem Hersteller übergibt, bis zum 30. April des folgenden Kalenderjahres Folgendes gemäß den Sätzen 2 und 3 mitzuteilen:
Bei diesen Mitteilungen sind Gasentladungslampen und sonstige Lampen gesondert auszuweisen. Die Mitteilungen müssen die Formatvorgaben der Gemeinsamen Stelle gemäß § 33 Absatz 1 Satz 4 erfüllen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroG%202015/30?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bei den Mitteilungen nach Absatz 1 ist das Gewicht anzugeben. Soweit das nicht möglich ist, genügt eine fundierte Schätzung. Die Gemeinsame Stelle kann verlangen, dass die Angaben nach Absatz 1 durch einen unabhängigen Sachverständigen innerhalb einer angemessenen Frist bestätigt werden. Sie ist berechtigt, für diese Bestätigung die Prüfkriterien festzulegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroG%202015/30?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Jeder entsorgungspflichtige Besitzer nach § 19 hat darüber hinaus der Gemeinsamen Stelle jährlich bis zum 30. April die im vorangegangenen Kalenderjahr bei den Erstbehandlungsanlagen zusammengefassten Mengen nach § 22 Absatz 3 nach Gewicht zu melden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroG%202015/30?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Ist die Gemeinsame Stelle nicht eingerichtet, teilt der entsorgungspflichtige Besitzer nach § 19 die Daten nach den Absätzen 1 bis 3 der zuständigen Behörde mit.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 30 geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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20.05.2021 Ausfertigung
§ 30 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I 1145)
BGBl. 2021 I S. 1145
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