Gesetze / Elektro- und Elektronikgerätegesetz
ElektroG§ 28 Informationspflichten der Hersteller
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroG%202015/28?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Jeder Hersteller hat den Wiederverwendungseinrichtungen und den Anlagen zur Verwertung Informationen über die Wiederverwendung, die Vorbereitung zur Wiederverwendung und die Behandlung für jeden in Verkehr gebrachten Typ neuer Elektro- und Elektronikgeräte kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Informationen sind innerhalb eines Jahres nach dem Inverkehrbringen des jeweiligen Gerätes in Form von Handbüchern oder elektronisch zur Verfügung zu stellen. Aus den Informationen muss sich ergeben, welche verschiedenen Bauteile und Werkstoffe die Elektro- und Elektronikgeräte enthalten und an welcher Stelle sich in den Elektro- und Elektronikgeräten gefährliche Stoffe und Gemische befinden. Die Pflicht nach Satz 3 besteht nur, soweit dies für die Wiederverwendungseinrichtungen und die Anlagen zur Verwertung erforderlich ist, um den Bestimmungen dieses Gesetzes nachkommen zu können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroG%202015/28?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Jeder Hersteller hat Elektro- und Elektronikgeräten, die eine Batterie oder einen Akkumulator enthalten, Angaben beizufügen, welche den Endnutzer über den Typ und das chemische System der Batterie oder des Akkumulators und über deren sichere Entnahme informieren. Satz 1 gilt nicht für Elektro- und Elektronikgeräte nach § 4 Absatz 3.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 28 geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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20.05.2021 Ausfertigung
§ 28 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I 1145)
BGBl. 2021 I S. 1145
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