Gesetze / Elektro- und Elektronikgerätegesetz
ElektroG§ 21 Zertifizierung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroG%202015/21?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Erstbehandlung von Altgeräten darf ausschließlich durch zertifizierte Erstbehandlungsanlagen durchgeführt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroG%202015/21?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Betreiber einer Erstbehandlungsanlage ist verpflichtet, die Anlage jährlich durch einen geeigneten Sachverständigen zertifizieren zu lassen. Geeignet ist ein Sachverständiger, der
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroG%202015/21?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Sachverständige darf das Zertifikat nur dann erteilen, wenn
Das Zertifikat gilt längstens 18 Monate. Der Sachverständige hat bei Beanstandungen dem Betreiber zur Erfüllung der Voraussetzungen nach Satz 1 eine dreimonatige Frist zu setzen, die nicht überschritten werden darf. Bei der Überprüfung der Voraussetzungen nach Satz 1 durch den Sachverständigen sind die Ergebnisse von Prüfungen zu berücksichtigen, die durchgeführt wurden
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroG%202015/21?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Behandlungsanlagen gelten als Erstbehandlungsanlage im Sinne dieses Gesetzes zertifiziert, wenn der Betrieb Entsorgungsfachbetrieb ist und die Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes geprüft und im Zertifikat nach § 56 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ausgewiesen ist.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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20.05.2021 Ausfertigung
§ 21 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I 1145)
BGBl. 2021 I S. 1145
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