Gesetze / Elektro- und Elektronikgerätegesetz
ElektroG§ 20 Behandlung und Beseitigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroG%202015/20?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Altgeräte sind vor der Durchführung weiterer Verwertungs- oder Beseitigungsmaßnahmen einer Erstbehandlung zuzuführen. Vor der Erstbehandlung ist zu prüfen, ob das Altgerät oder einzelne Bauteile einer Vorbereitung zur Wiederverwendung zugeführt werden können. Diese Prüfung ist durchzuführen, soweit sie technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroG%202015/20?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Erstbehandlung und weitere Behandlungstätigkeiten haben nach dem Stand der Technik im Sinne des § 3 Absatz 28 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu erfolgen. Bei der Erstbehandlung sind mindestens alle Flüssigkeiten zu entfernen und die Anforderungen an die selektive Behandlung nach Anlage 4 zu erfüllen. Andere Behandlungstechniken, die mindestens das gleiche Maß an Schutz für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sicherstellen, können nach Aufnahme in Anhang VII der Richtlinie 2012/19/EU entsprechend dem Verfahren des Artikels 20 dieser Richtlinie ergänzend zu den Anforderungen nach Anlage 4 angewandt werden. Standorte für die Lagerung und Behandlung von Altgeräten müssen mindestens die technischen Anforderungen nach Anlage 5 erfüllen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroG%202015/20?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Behandlung von Altgeräten kann auch außerhalb Deutschlands oder außerhalb der Europäischen Union durchgeführt werden. Die Voraussetzung hierfür ist eine ordnungsgemäße Ausfuhr, die insbesondere im Einklang steht mit
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroG%202015/20?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Altgeräte, die nicht entsprechend den Anforderungen der Absätze 1 und 2 behandelt wurden, dürfen nicht beseitigt werden.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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20.05.2021 Ausfertigung
§ 20 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I 1145)
BGBl. 2021 I S. 1145
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