Gesetze / Einsatz-Weiterverwendungsgesetz
EinsatzWVG§ 5 Einbeziehung in Personalauswahlentscheidungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EinsatzWVG/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Bezug von Leistungen nach § 4 Absatz 1 darf nicht zur Beeinträchtigung des Werdegangs der Einsatzgeschädigten nach § 1 Nummer 1 bis 4 führen. Diese sind während der Schutzzeit in Personalauswahlentscheidungen einzubeziehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EinsatzWVG/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Absatz 1 gilt bei Einsatzgeschädigten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 auch für deren zivilberuflichen Werdegang beim Bund.
Änderungsverlauf
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04.08.2019 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I 1147)
BGBl. 2019 I S. 1147
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