Gesetze / Einsatz-Weiterverwendungsgesetz
EinsatzWVG§ 4 Schutzzeit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EinsatzWVG/4?asof=2019-08-16#abs-1 (1) Schutzzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, in der Einsatzgeschädigte
benötigen, um die Aufnahme der bisherigen beruflichen Tätigkeit, eine Weiterverwendung nach diesem Gesetz oder eine sonstige Eingliederung in das Arbeitsleben zu erreichen. Die Schutzzeit beginnt mit der Feststellung des Einsatzunfalls.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EinsatzWVG/4?asof=2019-08-16#abs-2 (2) Während der Schutzzeit dürfen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EinsatzWVG/4?asof=2019-08-16#abs-3 (3) Die Schutzzeit endet mit der Feststellung, dass die Ziele nach Absatz 1
Die Schutzzeit endet spätestens fünf Jahre nach Beginn des Bezugs von Leistungen nach § 3. Sie kann um bis zu drei Jahre verlängert werden, wenn festgestellt wird, dass in dieser Zeit das Erreichen der Ziele nach Absatz 1 zu erwarten ist. Sie endet in jedem Fall spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die oder der Einsatzgeschädigte das 65. Lebensjahr vollendet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EinsatzWVG/4?asof=2019-08-16#abs-4 (4) Die Feststellungen nach Absatz 3 Satz 1 und 3 trifft die Stelle, die für die Kündigung, Entlassung oder Versetzung in den Ruhestand zuständig ist. Für Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 5 trifft die Feststellung die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk.
Änderungsverlauf
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04.08.2019 Ausfertigung
§ 4 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I 1147)
BGBl. 2019 I S. 1147
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