Gesetze / Einsatz-Weiterverwendungsgesetz
EinsatzWVG§ 18 Entschädigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EinsatzWVG/18?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 5 erhalten von der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk auf Antrag für die Dauer der Schutzzeit eine Entschädigung in Höhe
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EinsatzWVG/18?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Beeinträchtigt der Bezug von Leistungen nach § 4 Absatz 1 den beruflichen Werdegang von Einsatzgeschädigten nach § 1 Nummer 5, erhalten diese einen angemessenen Ausgleich ihrer Nachteile von der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk.
Änderungsverlauf
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04.08.2019 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I 1147)
BGBl. 2019 I S. 1147
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