Gesetze / Einlagensicherungsgesetz

EinSiG

§ 46 Widerruf der Anerkennung; Rechtsfolgen

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EinSiG/46?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Liegen die Voraussetzungen für eine Anerkennung nach § 43 nicht mehr vor, kann die Anerkennung durch die Bundesanstalt widerrufen werden. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Widerruf haben keine aufschiebende Wirkung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EinSiG/46?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das institutsbezogene Sicherungssystem hat die bisher ihm angehörenden CRR-Kreditinstitute über den Widerruf der Anerkennung zu informieren und ihnen mitzuteilen, welcher gesetzlichen Entschädigungseinrichtung sie gemäß § 24 Absatz 1 zugeordnet sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EinSiG/46?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Nach Zugang des Widerrufs hat das institutsbezogene Sicherungssystem die verfügbaren Finanzmittel bis zu dem in § 17 Absatz 2 genannten Betrag, einschließlich der Forderungen gegen die CRR-Kreditinstitute auf Grund bestehender Zahlungsverpflichtungen nach § 18 Absatz 2, innerhalb von fünf Arbeitstagen an die von der Bundesanstalt zu benennende gesetzliche Entschädigungseinrichtung zu übertragen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EinSiG/46?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Sind die betroffenen CRR-Kreditinstitute verschiedenen gesetzlichen Entschädigungseinrichtungen zugeordnet, werden die verfügbaren Finanzmittel anteilig nach der Höhe der gedeckten Einlagen der betroffenen CRR-Kreditinstitute aufgeteilt. Vorübergehend gedeckte Einlagen nach § 8 Absatz 2 werden dabei nicht berücksichtigt.

§ 43 § 45