Gesetze / Einlagensicherungsgesetz
EinSiG§ 20 Verwendung der verfügbaren Finanzmittel
Stand: 29.12.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EinSiG/20#abs-1 (1) Die verfügbaren Finanzmittel der Einlagensicherungssysteme sind für folgende Zwecke zu verwenden:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EinSiG/20#abs-2 (2) Anerkannte institutsbezogene Sicherungssysteme können ihre verfügbaren Finanzmittel auch für Maßnahmen nach Maßgabe des § 49 verwenden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 20 EinSiG →
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Änderungsverlauf
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09.12.2020 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I 2773)
BGBl. 2020 I S. 2773
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.