Gesetze / Einlagensicherungsgesetz

EinSiG

§ 20 Verwendung der verfügbaren Finanzmittel

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EinSiG/20?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die verfügbaren Finanzmittel der Einlagensicherungssysteme sind für folgende Zwecke zu verwenden:

1.
zur Entschädigung der Einleger nach Maßgabe dieses Gesetzes,
2.
für Ausgleichsbeiträge gemäß § 145 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes im Rahmen einer Abwicklung von CRR-Kreditinstituten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EinSiG/20?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Anerkannte institutsbezogene Sicherungssysteme können ihre verfügbaren Finanzmittel auch für Maßnahmen nach Maßgabe des § 49 verwenden.

§ 19 § 21