Gesetze / Einlagensicherungsgesetz
EinSiG§ 20 Verwendung der verfügbaren Finanzmittel
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EinSiG/20?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die verfügbaren Finanzmittel der Einlagensicherungssysteme sind für folgende Zwecke zu verwenden:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EinSiG/20?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Anerkannte institutsbezogene Sicherungssysteme können ihre verfügbaren Finanzmittel auch für Maßnahmen nach Maßgabe des § 49 verwenden.
Änderungsverlauf
-
09.12.2020 Ausfertigung
§ 20 eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I 2773)
BGBl. 2020 I S. 2773
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.