Gesetze / Eigenheimzulagengesetz
EigZulG§ 13 Auszahlung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
- BFH, 06.04.2000 – IX R 90/97Zitiert von 7
- BGH, 06.06.2007 – 5 StR 127/07Zitiert von 23
- OLG Frankfurt am Main, 23.02.2010 – 5 U 17/09Zitiert von 1
- FG Niedersachsen, 22.07.2005 – 15 K 125/05
4 Entscheidungen zu § 13 EigZulG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EigZulG/13#abs-1 (1) Für das Jahr der Bekanntgabe des Bescheids und die vorangegangenen Jahre ist die Eigenheimzulage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids, für jedes weitere Jahr des Förderzeitraums am 15. März auszuzahlen. Ergibt sich auf Grund der Neufestsetzung eine Erhöhung der Eigenheimzulage, ist der Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids auszuzahlen. Ist die Eigenheimzulage nach § 11 Abs. 6 Satz 3 für beide Ehegatten zusammen festgesetzt worden, wirkt die Auszahlung der Eigenheimzulage an einen Ehegatten auch für und gegen den anderen Ehegatten; dies gilt auch, wenn die Eigenheimzulage nach der Auszahlung nach § 11 Abs. 6 Satz 4 neu festgesetzt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EigZulG/13#abs-2 (2) Die Eigenheimzulage ist aus den Einnahmen an Einkommensteuer auszuzahlen.