Gesetze / Entwicklungshelfer-Gesetz
EhfG§ 3 Finanzierungen durch den Bund
Stand: 10.06.2019
Zu den Aufwendungen für Leistungen, die dem anerkannten Träger des Entwicklungsdienstes (Träger) nach diesem Gesetz obliegen, kann der Bund Finanzierungen in Form von Zuwendungen oder Aufträgen nach Maßgabe der im Bundeshaushalt zur Verfügung stehenden Mittel und der für ihre Vergabe geltenden Richtlinien leisten.
Änderungsverlauf
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20.12.2011 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I 2854)
BGBl. 2011 I S. 2854
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29.06.1976 Ausfertigung
§ 3 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 1976 (BGBl. I 1701, 1871)
BGBl. 1976 I S. 1701
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