Gesetze / Entsorgungsfachbetriebeverordnung
EfbV§ 12 Zustimmung zum Überwachungsvertrag, Widerruf
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OVG NRW, 03.09.2009 – 20 A 1380/07
- BVerwG, 22.04.2010 – 7 B 43/09Entsorgungsfachbetrieb; Zustimmung zum Überwachungsvertrag; Verwerten und Beseitigen von Abfällen
- BVerwG, 22.04.2010 – 7 B 42/09Zitiert von 1
- VG Münster, 09.03.2007 – 7 K 111/05Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 11.06.2002 – 17 K 2839/01Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EfbV%202017/12#abs-1 (1) Die nach § 56 Absatz 5 Satz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes für die Zustimmung zum Überwachungsvertrag zuständige Behörde (Zustimmungsbehörde) ist die Behörde am Hauptsitz der technischen Überwachungsorganisation. Die Zustimmungsbehörde trifft ihre Entscheidung hinsichtlich der Frage, ob die Anforderung des § 11 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 erfüllt ist, im Benehmen mit der für die Überwachung des Betriebes zuständigen Behörde (Überwachungsbehörde). Dazu übersendet die Zustimmungsbehörde der Überwachungsbehörde die Dokumentation über die Ergebnisse der Vorprüfung. Die Überwachungsbehörde hat sich innerhalb einer Frist von vier Wochen nach der Aufforderung zur Erteilung des Benehmens gegenüber der Zustimmungsbehörde zu äußern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EfbV%202017/12#abs-2 (2) Die Zustimmung zum Überwachungsvertrag ist zu erteilen, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EfbV%202017/12#abs-3 (3) Die Zustimmung kann unter Bedingungen erteilt sowie mit Auflagen und Auflagenvorbehalten verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in Absatz 2 genannten Anforderungen sicherzustellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EfbV%202017/12#abs-4 (4) Die Zustimmung zum Überwachungsvertrag kann widerrufen werden,