Gesetze / Entsorgungsfachbetriebeverordnung
EfbV§ 2 Begriffsbestimmungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 03.09.2009 – 20 A 1380/07
- BVerwG, 22.04.2010 – 7 B 43/09Entsorgungsfachbetrieb; Zustimmung zum Überwachungsvertrag; Verwerten und Beseitigen von Abfällen
- BVerwG, 22.04.2010 – 7 B 42/09Zitiert von 1
- VG Münster, 09.03.2007 – 7 K 111/05Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 23.03.2010 – VII-Verg 54/09
- VG Düsseldorf, 29.09.2017 – 17 K 12388/17Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 EfbV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EfbV%202017/2#abs-1 (1) Inhaber im Sinne dieser Verordnung ist diejenige natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die den Entsorgungsfachbetrieb betreibt. Sofern es sich bei dem Inhaber um eine juristische Person oder Personenvereinigung handelt, kommt es für die Erfüllung der personenbezogenen Anforderungen dieser Verordnung an den Inhaber auf die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung des Betriebes berechtigten Personen an.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EfbV%202017/2#abs-2 (2) Für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Personen im Sinne dieser Verordnung sind diejenigen natürlichen Personen, die vom Inhaber mit der fachlichen Leitung, Überwachung und Kontrolle der vom Betrieb durchgeführten abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten, insbesondere im Hinblick auf die Beachtung der hierfür geltenden Vorschriften und Anordnungen, beauftragt worden sind. Die Beauftragung setzt die Übertragung der für die in Satz 1 beschriebenen Aufgaben erforderlichen Entscheidungs- und Mitwirkungsbefugnisse voraus.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EfbV%202017/2#abs-3 (3) Sonstiges Personal im Sinne dieser Verordnung sind diejenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und anderen im Betrieb beschäftigten Personen, die bei der Ausführung der abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten mitwirken.