Gesetze / Entsorgungsfachbetriebeverordnung
EfbV§ 11 Überwachungsvertrag
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EfbV%202017/11#abs-1 (1) Der Überwachungsvertrag nach § 56 Absatz 5 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bedarf der Schriftform. Er hat mindestens die in den §§ 3 bis 10 geregelten Anforderungen an Entsorgungsfachbetriebe zu enthalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EfbV%202017/11#abs-2 (2) Die technische Überwachungsorganisation muss sich im Überwachungsvertrag verpflichten,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EfbV%202017/11#abs-3 (3) Der Betrieb muss sich im Überwachungsvertrag verpflichten,
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EfbV%202017/11#abs-4 (4) Die Vertragsparteien können weitergehende oder ergänzende Vereinbarungen treffen, soweit diese den Anforderungen des § 56 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und dieser Verordnung nicht widersprechen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EfbV%202017/11#abs-5 (5) Die technische Überwachungsorganisation darf den Überwachungsvertrag mit einem noch nicht zertifizierten Betrieb nur abschließen, wenn eine Vorprüfung ergibt, dass der Betrieb die Gewähr dafür bietet, die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an Entsorgungsfachbetriebe zu erfüllen. Die Vorprüfung umfasst folgende Bereiche:
Die technische Überwachungsorganisation entscheidet, ob zur Überprüfung der Voraussetzungen des Satzes 2 ein Vor-Ort-Termin erforderlich ist. Die Ergebnisse der Vorprüfung sowie die abschließende Einschätzung der technischen Überwachungsorganisation, ob der Betrieb die Gewähr dafür bietet, die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an Entsorgungsfachbetriebe zu erfüllen, sind zu dokumentieren und der Zustimmungsbehörde mit dem Antrag auf Zustimmung zum Überwachungsvertrag vorzulegen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 11 EfbV →
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