Gesetze / Entsorgungsfachbetriebeverordnung
EfbV§ 15 Anforderungen an die Mitgliedschaft und Mitteilung der Aufnahme und des Austritts
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
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Nach Gewicht
- OVG NRW, 03.09.2009 – 20 A 1380/07
- BVerwG, 22.04.2010 – 7 B 43/09Entsorgungsfachbetrieb; Zustimmung zum Überwachungsvertrag; Verwerten und Beseitigen von Abfällen
- VG Münster, 09.03.2007 – 7 K 111/05Zitiert von 1
- BVerwG, 22.04.2010 – 7 B 42/09Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 11.06.2002 – 17 K 2839/01Zitiert von 1
- VG Gießen, 12.12.2016 – 6 L 2246/16.GI
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 EfbV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EfbV%202017/15#abs-1 (1) Die Entsorgergemeinschaft darf einen Betrieb nur als Mitglied aufnehmen, wenn eine Vorprüfung ergibt, dass der Betrieb die Gewähr dafür bietet, die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an Entsorgungsfachbetriebe zu erfüllen. Für den Umfang der Vorprüfung und ihre Dokumentation gilt § 11 Absatz 5 Satz 2 bis 4 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EfbV%202017/15#abs-2 (2) Die Mitgliedschaft in einer Entsorgergemeinschaft darf nicht von der Zugehörigkeit zu einem Verband oder einer sonstigen Organisation abhängig gemacht werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EfbV%202017/15#abs-3 (3) Die Entsorgergemeinschaft hat der Anerkennungsbehörde Folgendes mitzuteilen:
Die Anerkennungsbehörde hat die Dokumentation über die Ergebnisse der Vorprüfung auch der Überwachungsbehörde zu übermitteln.