Gesetze / Erschwerniszulagenverordnung
EZulV§ 23e Zulage für Minentaucher
Stand: 18.01.2020
Wird zitiert von 8
Nach Gewicht
- VG Hannover, 25.10.2010 – 13 A 1891/10Zitiert von 1
- VG Schleswig, 17.08.2017 – 12 A 2113/16
- OVG Niedersachsen, 13.06.2024 – 5 LC 52/22Zitiert von 1
- VG Magdeburg, 30.11.2020 – 8 A 328/19Zitiert von 3
- OVG NRW, 25.08.2016 – 1 A 1291/15Zitiert von 4
- OVG NRW, 25.08.2016 – 1 A 1292/15Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
8 Entscheidungen zu § 23e EZulV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 23e EZulV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/23e#abs-1 (1) Soldaten, die als Minentaucher verwendet werden oder sich in der Ausbildung zum Minentaucher befinden, erhalten eine Zulage (Minentaucherzulage) in Höhe von 550 Euro monatlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/23e#abs-2 (2) Eine Minentaucherzulage erhält auch, wer als ausgebildeter Minentaucher nicht entsprechend verwendet wird, jedoch zur Erhaltung der erforderlichen Berechtigungen, Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse verpflichtet ist. Die Zulage beträgt:
pflichtung zur Teilnahme an
| Minentaucheinsätzen angeordnet ist | 392 Euro monatlich, |
| im Übrigen | 270 Euro monatlich. |
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/23e#abs-3 (3) Die Minentaucherzulage wird nicht neben der Stellenzulage nach Nummer 9a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt.