Gesetze / Erschwerniszulagenverordnung

EZulV

§ 23e Zulage für Minentaucher

Stand: 18.01.2020

Bund2 Fassungen8 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/23e#abs-1 (1) Soldaten, die als Minentaucher verwendet werden oder sich in der Ausbildung zum Minentaucher befinden, erhalten eine Zulage (Minentaucherzulage) in Höhe von 550 Euro monatlich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/23e#abs-2 (2) Eine Minentaucherzulage erhält auch, wer als ausgebildeter Minentaucher nicht entsprechend verwendet wird, jedoch zur Erhaltung der erforderlichen Berechtigungen, Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse verpflichtet ist. Die Zulage beträgt:

1.
wenn zusätzlich die Ver-
pflichtung zur Teilnahme an
Minentaucheinsätzen
angeordnet ist
392 Euro monatlich,
2.
im Übrigen270 Euro monatlich.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/23e#abs-3 (3) Die Minentaucherzulage wird nicht neben der Stellenzulage nach Nummer 9a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt.

§ 23d § 23f