Gesetze / Erschwerniszulagenverordnung
EZulV§ 23p Zulage für besonders befähigte Unterstützungskräfte der Spezialkräfte der Bundeswehr
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/23p?asof=2020-01-18#abs-1 (1) Soldaten des Kommandos Spezialkräfte, die weder die Voraussetzungen nach § 23m noch die Voraussetzungen nach § 23o erfüllen, erhalten eine monatliche Zulage, wenn sie
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/23p?asof=2020-01-18#abs-2 (2) Die Zulage beträgt im Fall
| des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a | 500 Euro, |
| des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe b | 300 Euro, |
| des Absatzes 1 Nummer 2 | 250 Euro. |
Sofern mehrere Zulagentatbestände erfüllt sind, wird nur die höchste Zulage gewährt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/23p?asof=2020-01-18#abs-3 (3) Die Zulage wird neben einer Stellenzulage oder neben einer weiteren Zulage nach diesem Abschnitt nur gewährt, soweit der Gesamtbetrag die Zulage nach § 23m Absatz 2 Nummer 3 nicht übersteigt.
Änderungsverlauf
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28.05.2021 Ausfertigung
§ 23p neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I 1228)
BGBl. 2021 I S. 1228
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08.01.2020 Ausfertigung
§ 23p geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Januar 2020 (BGBl. I 27)
BGBl. 2020 I S. 27
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.