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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 1228

BGBl. 2021 I S. 1228 · 97.377 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 1228 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1228
                                               Verordnung
                        zur Änderung des Dienstrechts der Soldatinnen und Soldaten
                                                         Vom 28. Mai 2021

   Auf Grund des § 93 Absatz 1 Nummer 2 des Solda-
tengesetzes, der durch Artikel 6 Nummer 32 Buch-
stabe a des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I

S. 1147) geändert worden ist, und des § 47 Absatz 1
des Bundesbesoldungsgesetzes, der durch Artikel 1
Nummer 25 Buchstabe a des Gesetzes vom 11. Juni
2013 (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist, verordnet
die Bundesregierung:

                           Artikel 1

                    Verordnung
                über die Laufbahnen
           der Soldatinnen und Soldaten
        (Soldatenlaufbahnverordnung – SLV)

                    Inhaltsübersicht

                            Kapitel 1
                          Allgemeines

§   1   Persönlicher Geltungsbereich, Dienstgradbezeichnungen

§   2   Dienstliche Beurteilung

§   3   Beurteilungsverfahren
§   4   Ordnung der Laufbahnen
§   5   Einstellung
§   6   Zusicherung der Berufung in das Dienstverhältnis einer

        Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten

§ 7     Beförderung

§ 8     Dienstzeiterfordernisse

§ 9     Laufbahnbefähigung und Laufbahnwechsel

                            Kapitel 2
            Laufbahngruppe der Mannschaften

§ 10    Einstellung in eine Laufbahn der Mannschaften
§ 11    Beförderung der Mannschaften

§ 12    Sonstige Soldatinnen und sonstige Soldaten (§ 1 Absatz 1
        Nummer 2 bis 7)

                            Kapitel 3
                    Laufbahngruppe der
            Unteroffizierinnen und Unteroffiziere

                         Abschnitt 1

       Berufssoldatinnen, Berufssoldaten,
    Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit

                        Unterabschnitt 1

         Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere

§ 13    Einstellung als Unteroffizieranwärterin oder Unteroffizier-
        anwärter
§ 14    Beförderung der Unteroffizieranwärterinnen und Unter-
        offizieranwärter
§ 15    Einstellung mit einem höheren Dienstgrad
§ 16    Aufstieg in eine Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und
        Fachunteroffiziere

                       Unterabschnitt 2
                           Feldwebel

§ 17   Einstellung als Feldwebelanwärterin oder Feldwebel-
       anwärter
§ 18   Beförderung der Feldwebelanwärterinnen und Feldwebel-
       anwärter
§ 19   Einstellung mit einem höheren Dienstgrad
§ 20   Beförderung der Feldwebel
§ 21   Aufstieg in eine Laufbahn der Feldwebel

                        Abschnitt 2
 Sonstige Soldatinnen und sonstige Soldaten
        (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 7)
§ 22   Einstellung, Beförderung, Aufstieg und Berufung in das
       Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufs-
       soldaten

                           Kapitel 4
                    Laufbahngruppe der
                 Offizierinnen und Offiziere
                        Abschnitt 1

     Berufssoldatinnen, Berufssoldaten,

  Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit

                       Unterabschnitt 1
                        Truppendienst

§ 23   Einstellung als Offizieranwärterin oder Offizieranwärter

§ 24   Beförderung der Offizieranwärterinnen und Offizier-

       anwärter

§ 25   Offizierinnen und Offiziere mit Hochschulausbildung

§ 26   Beförderung der Offizierinnen und Offiziere
§ 27   Aufstieg in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere
       des Truppendienstes

                       Unterabschnitt 2
                        Sanitätsdienst

§ 28   Einstellung als Sanitätsoffizieranwärterin oder Sanitäts-
       offizieranwärter

§ 29   Beförderung der Sanitätsoffizieranwärterinnen und Sani-
       tätsoffizieranwärter
§ 30   Einstellung als Sanitätsoffizierin oder Sanitätsoffizier
§ 31   Beförderung der Sanitätsoffizierinnen und Sanitätsoffi-
       ziere
§ 32   Aufstieg in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere
       des Sanitätsdienstes

                       Unterabschnitt 3

                      Militärmusikdienst

§ 33   Einstellung als Militärmusikoffizieranwärterin oder Militär-
       musikoffizieranwärter
§ 34   Beförderung der Militärmusikoffizieranwärterinnen und
       Militärmusikoffizieranwärter
§ 35   Einstellung als Militärmusikoffizierin oder Militärmusik-
       offizier
§ 36   Beförderung der Militärmusikoffizierinnen und Militär-
       musikoffiziere
§ 37   Aufstieg in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere
       des Militärmusikdienstes
BGBl. 2021, Seite 1229 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1229
                        Unterabschnitt 4
            Geoinformationsdienst der Bundeswehr
§ 38     Einstellung als Geoinformationsoffizieranwärterin oder
         Geoinformationsoffizieranwärter
§ 39     Beförderung der Geoinformationsoffizieranwärterinnen
         und Geoinformationsoffizieranwärter
§ 40     Einstellung als Geoinformationsoffizierin oder Geoinfor-
         mationsoffizier

§ 41     Beförderung der Geoinformationsoffizierinnen und Geo-
         informationsoffiziere
§ 42     Aufstieg in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere
         des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr

                        Unterabschnitt 5

                     Militärfachlicher Dienst
§ 43     Einstellung als Offizieranwärterin oder Offizieranwärter
§ 44     Beförderung der Offizieranwärterinnen und Offizieran-
         wärter
§ 45     Einstellung als Offizierin oder Offizier des militärfach-
         lichen Dienstes
§ 46     Beförderung der Offizierinnen und Offiziere des militär-
         fachlichen Dienstes

§ 47     Aufstieg in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere
         des militärfachlichen Dienstes

                         Abschnitt 2

         Sonstige Soldatinnen und Soldaten
           (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 7)

§ 48     Einstellung, Beförderung, Aufstieg und Berufung in das
         Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufs-
         soldaten

                            Kapitel 5
            Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 49   Verwaltungsvorschriften
§ 50   Ausnahmen
§ 51   Übergangsvorschriften
Anlage 1 Zuordnung der Laufbahnen der Soldatinnen und
          Soldaten zu den Laufbahngruppen der Mannschaf-
          ten, der Unteroffizierinnen und Unteroffiziere sowie
          der Offizierinnen und Offiziere
Anlage 2 Zuordnung der Dienstgrade zu den Laufbahnen der

          Soldatinnen und Soldaten

                         Kapitel 1

                      Allgemeines

                               §1
                     Persönlicher
       Geltungsbereich, Dienstgradbezeichnungen
  (1) Diese Verordnung gilt für

1. Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhältnis einer
   Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin
   auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit,

2. Soldatinnen und Soldaten, die freiwilligen Wehr-
   dienst nach § 58b des Soldatengesetzes oder
   Wehrdienst nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, 4 oder 7
   des Wehrpflichtgesetzes leisten,
3. Soldatinnen und Soldaten im Reservewehrdienst-
   verhältnis nach dem Reservistengesetz,
4. Soldatinnen und Soldaten, die auf Grund freiwilliger
   Verpflichtung nach § 59 Absatz 3 Satz 1 des Solda-
   tengesetzes eine Dienstleistung erbringen, und Sol-
   daten, die nach § 4 Absatz 3 Satz 1 des Wehr-

   pflichtgesetzes einen anderen als den in Nummer 2
   genannten Wehrdienst leisten,
5. frühere Soldatinnen und frühere Soldaten, die nach
   § 59 Absatz 1, 2 oder 3 Satz 3 des Soldatengeset-
   zes zu weiteren Dienstleistungen herangezogen
   werden,
6. frühere Soldaten, die als Reservisten zum Wehr-

   dienst nach dem Wehrpflichtgesetz herangezogen

   werden, und
7. Soldatinnen und Soldaten, die an einer dienstlichen
   Veranstaltung nach § 81 Absatz 1 des Soldatenge-
   setzes teilnehmen.

   (2) Soweit die folgenden Vorschriften Dienstgradbe-
zeichnungen und Zusätze zur Dienstgradbezeichnung
enthalten, sind die entsprechenden Bezeichnungen
und Zusätze der Marine und des Sanitätsdienstes mit
umfasst.

                          §2

               Dienstliche Beurteilung
  (1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der
Soldatinnen und Soldaten sind zu beurteilen:
1. in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle

   zwei Jahre,

2. im Übrigen, wenn die dienstlichen oder persön-
   lichen Verhältnisse es erfordern.

Für die Beurteilung der Angehörigen der Reservelauf-
bahnen und der Angehörigen der Laufbahnen der
Mannschaften kann das Bundesministerium der Vertei-
digung abweichende Regelungen treffen.
  (2) In der dienstlichen Beurteilung sind die Leistun-
gen der Soldatin oder des Soldaten nachvollziehbar
darzustellen sowie die Eignung und Befähigung für
künftige Verwendungen einzuschätzen.

                          §3
                Beurteilungsverfahren

   (1) Die dienstliche Beurteilung wird von der oder
dem nächsten Disziplinarvorgesetzten als Erstbeur-
teilerin oder Erstbeurteiler sowie der oder dem nächst-
höheren Disziplinarvorgesetzten als Zweitbeurteilerin
oder Zweitbeurteiler erstellt. Sie schließt mit einem Ge-
samturteil der Zweitbeurteilerin oder des Zweitbeur-
teilers ab. Insbesondere für die Beurteilung von Solda-
tinnen und Soldaten, die nicht in den Streitkräften
verwendet werden, kann das Bundesministerium der
Vereidigung festlegen, dass die Beurteilungen von an-
deren als den in Satz 1 genannten Personen erstellt
werden, sofern diese über ausreichende Kenntnis von
Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der zu
Beurteilenden verfügen.

  (2) Es sind Vergleichsgruppen nach dem Dienst-
grad, der Besoldungsgruppe oder der Funktionsebene
zu bilden. Innerhalb dieser Vergleichsgruppen sind die
Soldatinnen und Soldaten nach einem einheitlichen
Beurteilungsmaßstab zu beurteilen.
   (3) Die höchste Note sollen nicht mehr als 5 Prozent,
die zweithöchste Note nicht mehr als 10 Prozent und
die dritthöchste Note nicht mehr als 15 Prozent der in
der Vergleichsgruppe Beurteilten erhalten. Im Interesse
der Einzelfallgerechtigkeit dürfen diese Richtwerte um
bis zu fünf Prozentpunkte über- oder unterschritten
BGBl. 2021, Seite 1230 — Originalseite als Abbildung
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werden. Sind die Fallzahlen zu gering, um die Richt-
werte anwenden zu können, sind die dienstlichen Be-
urteilungen entsprechend zu differenzieren.

  (4) Die Gesamtverantwortung dafür, dass die Vorga-
ben des Absatzes 3 hierarchieebenenübergreifend ein-
gehalten werden, liegt

1. für das Bundesministerium der Verteidigung bei der
   für Personalangelegenheiten zuständigen Staatsse-
   kretärin oder dem für Personalangelegenheiten zu-
   ständigen Staatssekretär,
2. bei der Generalinspekteurin oder dem Generalin-
   spekteur der Bundeswehr für die ihr oder ihm un-
   mittelbar unterstellten Dienststellen sowie
3. für die zivilen und militärischen Organisationsbe-
   reiche bei deren Leiterinnen oder Leitern.

Zu diesem Zweck lassen die Gesamtverantwortlichen
durch die nächsten Disziplinarvorgesetzten der Zweit-
beurteilerinnen und der Zweitbeurteiler bereits vor Er-
stellung der Beurteilungen sicherstellen, dass die Vor-
gaben nach Absatz 3 beachtet werden. Abgesehen von
der Vorgabe eines hierarchieebenenübergreifenden
vergleichbaren Beurteilungsmaßstabs dürfen unter-
stellten Erstbeurteilerinnen, Erstbeurteilern, Zweitbeur-
teilerinnen oder Zweitbeurteilern keine konkreten Be-

wertungen vorgegeben werden.

   (5) Die Beurteilung ist vor ihrer Aufnahme in die Per-
sonalakte der oder dem Beurteilten bekannt zu geben
und mit ihr oder ihm zu besprechen. Dies ist in der
Personalakte zu dokumentieren. Das Gesamtergebnis
eines Beurteilungsdurchgangs soll den Beurteilten in
Form eines Notenspiegels bekannt gegeben werden.

  (6) Die oder der nächste Disziplinarvorgesetzte der
Zweitbeurteilerin oder des Zweitbeurteilers
1. muss dienstliche Beurteilungen für ganze ihr oder
   ihm unterstellte Bereiche aufheben, wenn trotz aus-
   reichender Fallzahl verbindliche Richtwerte nicht
   eingehalten worden sind,

2. muss dienstliche Beurteilungen für ganze ihr oder

   ihm unterstellte Bereiche aufheben, wenn ohne hin-
   reichende Begründung der beurteilenden Vorge-
   setzten bei nicht ausreichender Fallzahl nicht ent-
   sprechend differenziert worden ist, oder
3. muss nach Feststellung der in Absatz 4 Satz 1 ge-
   nannten Personen dienstliche Beurteilungen für
   ganze ihr oder ihm unterstellte Bereiche aufheben,
   wenn kein hierarchieebenenübergreifender ver-
   gleichbarer Beurteilungsmaßstab angewendet wor-
   den ist, soweit nicht bereits höhere Vorgesetzte
   nach Feststellung der in Absatz 4 Satz 1 genannten
   Personen entsprechend erforderliche Aufhebungen
   veranlasst haben.

Das Bundesministerium der Verteidigung kann abwei-
chende Regelungen treffen.

                          §4

              Ordnung der Laufbahnen
    Die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten sind
den Laufbahngruppen der Mannschaften, der Unterof-
fizierinnen und Unteroffiziere sowie der Offizierinnen
und Offiziere zugeordnet. Die Zuordnung der Laufbah-
nen zu den Laufbahngruppen ergibt sich aus Anlage 1.

                            §5
                       Einstellung

   (1) Einstellung ist die Begründung eines Wehr-
dienstverhältnisses. Eingestellt werden darf nur, wer
das 17. Lebensjahr vollendet hat.

   (2) Soldatinnen und Soldaten werden im niedrigsten
Dienstgrad der Mannschaften eingestellt, soweit durch
diese Verordnung nichts anderes bestimmt oder zuge-
lassen ist. Frühere Soldatinnen und frühere Soldaten
werden mit dem in der Bundeswehr erworbenen
Dienstgrad eingestellt, wenn in dieser Verordnung
nichts anderes bestimmt ist.
  (3) Mit einem höheren Dienstgrad kann eingestellt
werden, wer einer Polizei des Bundes oder einer Polizei
der Länder angehört hat. Der Dienstgrad richtet sich
nach der vorgesehenen Verwendung in der Bundes-
wehr, der Vorbildung, der Ausbildung, der Laufbahnzu-
gehörigkeit und den wahrgenommenen Funktionen im
Bundesgrenzschutz, in der Bundespolizei oder in einer
Polizei der Länder. Über die Festsetzung des höheren
Dienstgrades entscheidet das Bundesministerium der
Verteidigung oder eine von ihm bestimmte Stelle. Die
Laufbahn ist in der Entscheidung zu bezeichnen. § 13
Absatz 1 und § 15 Absatz 2 gelten entsprechend.

   (4) Mit einem höheren Dienstgrad eingestellten Sol-

datinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit wird der
Dienstgrad zunächst vorläufig verliehen. Er kann nach
einem Wehrdienst von sechs Monaten endgültig verlie-
hen werden.

                            §6

                 Zusicherung der
         Berufung in das Dienstverhältnis
  einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten
   (1) Mit der Berufung in das Dienstverhältnis einer
Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann zu-
gesichert werden, dieses Dienstverhältnis in das
Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Be-
rufssoldaten umzuwandeln, sobald die gesetzlichen

Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

  (2) Bei einer Einstellung nach § 43 oder § 45 ist eine
Zusicherung nach Absatz 1 zu erteilen mit der Maßga-
be, dass die Umwandlung
1. in den Fällen des § 43 spätestens drei Jahre nach
   der Beförderung zum Leutnant erfolgt,
2. in den Fällen des § 45 spätestens drei Jahre nach
   der Einstellung erfolgt.
Die Zusicherung kann an weitere Bedingungen ge-
knüpft werden.

   (3) Einer Bewerberin oder einem Bewerber für eine
Einstellung nach § 15, § 19, § 25, § 30, § 35 oder § 40
kann zugesichert werden, dass ihr Dienstverhältnis
drei Jahre nach ihrer Einstellung in das Dienstverhält-
nis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten um-
gewandelt wird, wenn

1. die Bewerberin oder der Bewerber sich mindestens
   zwei Jahre in Verwendungen bewährt, für die sie
   oder er als Fachunteroffizierin oder Fachunter-
   offizier, Feldwebel, Offizierin oder Offizier eingestellt
   wird, und
2. zum Zeitpunkt der Umwandlung keine Erkenntnisse
   vorliegen, wonach die Bewerberin oder der Bewer-
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   ber sich nicht zur Berufssoldatin oder zum Berufs-
   soldaten eignet.
Die Bewerberinnen und Bewerber sind darauf hinzu-
weisen, dass sich die Frist für die Umwandlung ver-
längert, wenn innerhalb dieser drei Jahre die Mindest-
dauer der Verwendung nach Satz 1 Nummer 1 aus
besonderen dienstlichen Gründen nicht erreicht wird.
Die Frist verlängert sich auch um Zeiten einer Beurlau-
bung unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge, wenn
die Beurlaubung weder dienstlichen Interessen noch
öffentlichen Belangen dient.
   (4) Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, de-
nen eine Zusicherung nach Absatz 3 erteilt worden ist,
sind so zu verwenden, dass sie die Bewährungsfrist
des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 innerhalb von drei
Jahren nach der Einstellung erfüllen können. Dies gilt
nicht, wenn besondere dienstliche Gründe für eine an-
dere Verwendung vorliegen. Eine Verwendung nach
Satz 1 wird nicht unterbrochen durch Zeiten

1. eines Erholungsurlaubs,

2. eines Sonderurlaubs unter Belassung der Geld- und
   Sachbezüge,
3. einer Erkrankung einschließlich Heilkur,

4. eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsver-

   bots,

5. einer Elternzeit,
6. einer familienbedingten Beurlaubung,

7. einer Dienstbefreiung oder einer Freistellung vom
   Dienst für nach § 30 Absatz 4 des Soldatengesetzes

   geleisteten Dienst,

8. einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen
   oder

9. einer Dienstreise.
   (5) Bei einer Einstellung nach § 15, § 19, § 25, § 30,
§ 35 oder § 40 ohne Zusicherung nach Absatz 3 darf
das Dienstverhältnis nicht vor Ablauf von drei Jahren
seit der Einstellung umgewandelt werden.
  (6) Eine Beamtin auf Lebenszeit oder ein Beamter
auf Lebenszeit, die oder der nach § 15, § 19, § 25,
§ 30, § 35 oder § 40 eingestellt worden ist, kann un-
mittelbar im Anschluss an eine sechsmonatige Bewäh-
rungszeit in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin
oder eines Berufssoldaten berufen werden.

                            §7

                        Beförderung
  (1) Beförderung ist die Verleihung eines höheren
Dienstgrades.
   (2) Eine Beförderung ist, soweit in dieser Verord-
nung nichts anderes bestimmt ist, frühestens ein Jahr
nach der Einstellung oder der letzten Beförderung zu-
lässig, es sei denn, dass der bisherige Dienstgrad nicht
regelmäßig durchlaufen werden musste.
  (3) Die Dienstgrade einer Laufbahn sind regelmäßig
zu durchlaufen, soweit in dieser Verordnung nichts an-
deres bestimmt ist. Die Zuordnung der Dienstgrade zu
den Laufbahnen ergibt sich aus Anlage 2.
  (4) Den in § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 Genannten
kann abweichend von Absatz 2 ein höherer Dienstgrad
verliehen werden

1. für eine militärische Verwendung, wenn die für diese
   Verwendung erforderlichen militärischen Kenntnisse
   und Fähigkeiten und die erforderliche Lebenserfah-
   rung durch eine berufliche Tätigkeit in Streitkräften
   oder streitkräfteähnlichen Einrichtungen erworben
   worden sind, oder
2. für eine militärfachliche Verwendung, insbesondere
   eine solche, die einem Berufsbild aus dem Bereich
   des Gesundheits-, Verwaltungs-, Logistik- oder Me-
   dienwesens oder einem technischen Beruf ent-
   spricht, wenn die für diese Verwendung erforder-
   lichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten
   und die erforderliche Lebenserfahrung durch eine
   zivilberufliche Tätigkeit erworben worden sind.
Den in § 1 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 genannten Solda-
tinnen und Soldaten wird der Dienstgrad vorläufig ver-
liehen; er kann nach einem Wehrdienst von mindestens
der in § 12 Absatz 2 Satz 1, § 22 Absatz 4 Satz 3 und
§ 48 Absatz 5 Satz 2 jeweils bestimmten Dauer end-
gültig verliehen werden. In den Fällen nach Satz 1

Nummer 2 kann der höhere Dienstgrad auch zeitweilig
für die Dauer der Verwendung verliehen werden. Über
die Verleihung der höheren Dienstgrade entscheidet
das Bundesministerium der Verteidigung oder eine
von ihm bestimmte Stelle. Die Laufbahn ist in der Ent-

scheidung zu bezeichnen. Die Sätze 1 und 4 gelten

entsprechend für die in § 1 Absatz 1 Nummer 7 ge-
nannten Soldatinnen und Soldaten; der höhere Dienst-
grad darf nur für die Dauer der dienstlichen Veran-
staltung verliehen werden.

                          §8

               Dienstzeiterfordernisse

   Dienstzeit im Sinne dieser Verordnung ist die Wehr-
dienstzeit. Bei einer Einstellung mit einem höheren als
dem niedrigsten Dienstgrad der Mannschaften gilt für
Beförderungen die Dienstzeit als erfüllt, die nach dieser
Verordnung für eine Beförderung zu dem Dienstgrad,
mit dem die Soldatin oder der Soldat eingestellt wor-
den ist, erforderlich ist.

                          §9
                 Laufbahnbefähigung
                und Laufbahnwechsel
   (1) Die Laufbahnbefähigung besitzt, wer die Lauf-
bahnprüfung bestanden hat. Die Laufbahnbefähigung
für die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere

1. des Sanitätsdienstes besitzt, wer die in § 29 Ab-
   satz 3 Satz 1 genannten zusätzlichen Voraussetzun-
   gen erfüllt,
2. des Militärmusikdienstes besitzt, wer die in § 34 Ab-
   satz 3 genannten zusätzlichen Voraussetzungen er-
   füllt und
3. des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr be-
   sitzt, wer die in § 39 Absatz 3 genannten zusätz-
   lichen Voraussetzungen erfüllt.
Die Laufbahnbefähigung besitzt auch, wer die Voraus-
setzungen für eine Einstellung mit einem höheren
Dienstgrad der jeweiligen Laufbahn, der kein Anwärter-
dienstgrad ist, erfüllt.
  (2) Ein Laufbahnwechsel ist nur zulässig, wenn die
Soldatin oder der Soldat die Befähigung für die neue
Laufbahn erworben hat. Bei einem Laufbahnwechsel
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gelten für die Verleihung eines Dienstgrades die Vor-
schriften für eine Einstellung mit einem höheren
Dienstgrad in die jeweilige Laufbahn entsprechend.
   (3) Laufbahnwechsel sind nur mit Zustimmung der
Soldatin oder des Soldaten zulässig. Bis zur Vollen-
dung des 50. Lebensjahres ist ein Laufbahnwechsel
aus dem Militärmusikdienst in den Truppendienst auch
ohne Zustimmung der Soldatin oder des Soldaten zu-

lässig.
   (4) Für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit,
die für nicht mehr als drei Jahre in ihr Dienstverhältnis
berufen worden sind, gelten

1. für den Aufstieg in die Laufbahn der Feldwebel der
   Reserve des Truppendienstes § 22 Absatz 2 Num-
   mer 2, Absatz 3 und 4 Satz 1 und 2 entsprechend
   und
2. für den Aufstieg in die Laufbahn der Offizierinnen
   und Offiziere der Reserve des Truppendienstes
   § 48 Absatz 2 und 4 entsprechend.

   (5) Sind Anwärterinnen und Anwärter nicht für ihre
Laufbahn geeignet, werden sie mit der Beendigung ih-
res Dienstverhältnisses je nach erreichtem Dienstgrad
in eine Laufbahn der Mannschaften, der Unteroffizie-
rinnen und Unteroffiziere oder in eine andere Laufbahn
der Offizierinnen und Offiziere überführt. Es werden
überführt:
1. Anwärterinnen und Anwärter mit einem Mann-

   schaftsdienstgrad in eine Laufbahn der Mannschaf-

   ten der Reserve,
2. Anwärterinnen und Anwärter mit dem Dienstgrad
   „Unteroffizier“, „Fahnenjunker“ oder „Stabsunterof-
   fizier“ in eine Laufbahn der Fachunteroffizierinnen

   und Fachunteroffiziere der Reserve,
3. Anwärterinnen und Anwärter mit dem Dienstgrad
   „Fähnrich“ oder „Oberfähnrich“ in eine Laufbahn
   der Feldwebel der Reserve und

4. Anwärterinnen und Anwärter mit einem Offizier-
   dienstgrad in die Laufbahn der Offizierinnen und
   Offiziere der Reserve des Truppendienstes.
Nach der Überführung entfällt der für Anwärterinnen
und Anwärter vorgesehene Zusatz zur Dienstgrad-
bezeichnung. Fahnenjunker führen den Dienstgrad
„Unteroffizier“, Fähnriche den Dienstgrad „Feldwebel“
und Oberfähnriche den Dienstgrad „Hauptfeldwebel“.

Bei einer Rückführung nach § 55 Absatz 4 Satz 3 des

Soldatengesetzes gelten die Sätze 2 und 3 entspre-

chend.

   (6) Werden Feldwebel in einen Dienstgrad herab-
gesetzt, der in der jeweiligen Laufbahn nur von Anwär-
terinnen und Anwärtern geführt wird, führen sie ihre
Dienstgradbezeichnung ohne den für Anwärterinnen
und Anwärter vorgesehenen Zusatz. Für erneute Beför-
derungen gelten die Regelungen für Anwärterinnen und
Anwärter im jeweiligen Dienstgrad entsprechend; aus-
genommen sind die jeweiligen Prüfungserfordernisse.

   (7) Absatz 6 gilt für Unteroffizierinnen und Unter-
offiziere in einer Laufbahn der Fachunteroffizierinnen
und Fachunteroffiziere entsprechend.
   (8) Soldatinnen und Soldaten, die keiner Reserve-
laufbahn angehören, wechseln mit der Beendigung
ihres Wehrdienstverhältnisses in die ihrer Laufbahn
entsprechende Reservelaufbahn. Bei erneuter Begrün-

dung eines Wehrdienstverhältnisses nach Maßgabe
des Wehrpflichtgesetzes oder nach dem Vierten oder
Fünften Abschnitt des Soldatengesetzes bleibt diese
Laufbahnzuordnung erhalten, wenn die Verwendung
keine andere Laufbahnzuordnung erfordert.

                      Kapitel 2

 Laufbahngruppe der Mannschaften

                           § 10

                 Einstellung in eine
             Laufbahn der Mannschaften

   (1) In eine Laufbahn der Mannschaften kann einge-
stellt werden, wer die Vollzeitschulpflicht erfüllt hat. Die
Einstellung in die Laufbahn der Mannschaften des
Militärmusikdienstes setzt außerdem voraus, dass die
Bewerberin oder der Bewerber mindestens ein Orches-
terinstrument oder ein Instrument des Spielmanns-
zuges beherrscht.

   (2) Die Einstellung erfolgt als Soldatin auf Zeit oder
als Soldat auf Zeit.

                           § 11
                     Beförderung
                   der Mannschaften

  Die Beförderung der Mannschaften ist nach folgen-

den Dienstzeiten zulässig:

1. zum Gefreiten nach drei Monaten,
2. zum Obergefreiten nach sechs Monaten,

3. zum Hauptgefreiten nach zwölf Monaten,

4. zum Stabsgefreiten nach 36 Monaten,
5. zum Oberstabsgefreiten nach 48 Monaten,

6. zum Korporal nach sieben Jahren und zum

7. zum Stabskorporal nach zehn Jahren.

                           § 12
                 Sonstige Soldatinnen
                und sonstige Soldaten
            (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 7)

   (1) Die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3 genannten

Soldatinnen und Soldaten werden nach den Vorschrif-

ten über die Einstellung und Beförderung von Mann-

schaften eingestellt und befördert.

   (2) Die in § 1 Absatz 1 Nummer 4 bis 7 genannten
Soldatinnen und Soldaten können nach einem Wehr-
dienst von mindestens sechs Tagen befördert werden.
Die Beförderung ist erst nach Ablauf der Zeit zulässig,
die im Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder
eines Soldaten auf Zeit als Dienstzeit für die Beförde-
rung nach dieser Verordnung mindestens vorausge-
setzt wird. Zeiten einer dienstlichen Veranstaltung
nach § 81 Absatz 1 des Soldatengesetzes werden auf
den Wehrdienst nach Satz 1 nicht angerechnet. Das
Bundesministerium der Verteidigung kann die Anrech-
nung von Zeiten nach Satz 3 zulassen, sofern Reser-
vistinnen und Reservisten Aufgaben wahrnehmen, die
zumindest ihrem Dienstgrad und den Aufgaben aus
einem Beorderungsverhältnis entsprechen.
BGBl. 2021, Seite 1233 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1233
                      Kapitel 3

        Laufbahngruppe der
Unteroffizierinnen und Unteroffiziere

                      Abschnitt 1

       Berufssoldatinnen, Berufssoldaten,

    Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit

                Unterabschnitt 1
            Fachunteroffizierinnen
            und Fachunteroffiziere

                           § 13
                 Einstellung als
Unteroffizieranwärterin oder Unteroffizieranwärter
   (1) Als Anwärterin oder Anwärter für eine Laufbahn
der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere des
Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes oder des
allgemeinen Fachdienstes (Unteroffizieranwärterin
oder Unteroffizieranwärter) kann eingestellt werden,
wer mindestens den Hauptschulabschluss oder einen
als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt.
Die Einstellung als Anwärterin oder Anwärter für die
Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunter-
offiziere des Militärmusikdienstes setzt außerdem
voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber min-
destens ein Orchesterinstrument oder ein Instrument
des Spielmannszuges beherrscht.

  (2) Die Einstellung erfolgt als Soldatin auf Zeit oder
Soldat auf Zeit.

   (3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im
Schriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum Unter-
offizier ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz
„(Unteroffizieranwärterin)“, „(Unteroffizieranwärter)“ oder
„(UA)“.

                           § 14
                   Beförderung der
              Unteroffizieranwärterinnen
              und Unteroffizieranwärter
  (1) Die Beförderung der Unteroffizieranwärterinnen
und Unteroffizieranwärter ist zu folgenden Dienstgra-
den und nach folgenden Dienstzeiten zulässig:
1. zum Gefreiten nach drei Monaten,

2. zum Obergefreiten nach sechs Monaten,
3. zum Unteroffizier nach zwölf Monaten, frühestens
   jedoch neun Monate nach der Ernennung zum Ge-

   freiten.

Die Dienstgrade ab dem Dienstgrad „Obergefreiter“
müssen nicht durchlaufen werden.

   (2) Unteroffizieranwärterinnen und Unteroffizieran-
wärter erhalten eine allgemeinmilitärische Laufbahn-
ausbildung und eine mehrmonatige militärfachliche
Laufbahnausbildung in Form von Lehrgängen. Sie dür-
fen zum Unteroffizier befördert werden, wenn sie eine
Unteroffizierprüfung bestanden haben, die sich aus
einem allgemeinmilitärischen und einem militärfach-
lichen Teil zusammensetzt (Fachunteroffizierprüfung).
Der militärfachliche Teil der Fachunteroffizierprüfung
kann durch einen verwertbaren berufsqualifizierenden
Ausbildungsabschluss ersetzt werden. Im Falle des

Nichtbestehens eines Teils der Fachunteroffizierprü-
fung kann dieser Teil einmal wiederholt werden.

                         § 15

                  Einstellung mit
             einem höheren Dienstgrad

  (1) In das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit

oder eines Soldaten auf Zeit kann eingestellt werden
1. mit dem Dienstgrad „Unteroffizier“, wer
  a) mindestens den Hauptschulabschluss oder einen
     als gleichwertig anerkannten Bildungsstand be-
     sitzt und
  b) über einen für die vorgesehene Verwendung ver-
     wertbaren berufsqualifizierenden Ausbildungsab-
     schluss verfügt,
2. mit dem Dienstgrad „Stabsunteroffizier“, wer
  a) mindestens einen Realschulabschluss oder einen
     als gleichwertig anerkannten Bildungsstand be-
     sitzt und jeweils über einen für die vorgesehene
     Verwendung verwertbaren berufsqualifizierenden
     Ausbildungsabschluss verfügt oder

  b) mindestens den Hauptschulabschluss oder einen
     als gleichwertig anerkannten Bildungsstand be-
     sitzt, jeweils über einen für die vorgesehene Ver-
     wendung verwertbaren berufsqualifizierenden
     Ausbildungsabschluss verfügt und eine dieser
     nach Fachrichtung und Schwierigkeit vergleich-
     bare hauptberufliche Tätigkeit von mindestens
     zwei Jahren nachweist,

  c) in die Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und
     Fachunteroffiziere des Militärmusikdienstes, wer
     die Bildungsvoraussetzungen nach Nummer 1
     Buchstabe a erfüllt und eine für den Musikerberuf
     übliche, mindestens dreijährige erfolgreiche
     praktische und theoretische Ausbildung in einem
     musikalischen Bildungsinstitut, bei einem Mit-
     glied eines Kulturorchesters oder einer Lehrerin
     oder einem Lehrer in freiberuflicher Tätigkeit (Pri-
     vatmusikerzieherin oder Privatmusikerzieher) ab-
     geschlossen hat.
   (2) Die Bewerberinnen und Bewerber müssen sich
mindestens für drei Jahre, in der Laufbahn der Fach-
unteroffizierinnen und Fachunteroffiziere des Sanitäts-
dienstes mindestens für zwei Jahre, zu einem Wehr-
dienst verpflichten.

                         § 16

         Aufstieg in eine Laufbahn der

  Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere

   (1) Mannschaften aller Laufbahnen können in eine
Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunter-
offiziere aufsteigen, wenn sie mindestens den Dienst-
grad „Gefreiter“ erreicht haben und den Hauptschul-
abschluss oder einen als gleichwertig anerkannten
Bildungsstand besitzen. § 6 Absatz 1 gilt entspre-
chend.

   (2) Nach dem Aufstieg führen sie im Schriftverkehr
bis zu ihrer Beförderung zum Unteroffizier ihre Dienst-
gradbezeichnung mit dem Zusatz „(Unteroffizieranwär-
terin)“, „(Unteroffizieranwärter)“ oder „(UA)“.
  (3) § 14 gilt entsprechend.
BGBl. 2021, Seite 1234 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1234
                Unterabschnitt 2
                    Feldwebel

                         § 17
               Einstellung als
  Feldwebelanwärterin oder Feldwebelanwärter
   (1) Als Anwärterin oder Anwärter für eine Laufbahn
der Feldwebel des Truppendienstes, des Sanitäts-
dienstes, des Militärmusikdienstes, des Geoinforma-
tionsdienstes der Bundeswehr oder des allgemeinen
Fachdienstes (Feldwebelanwärterin oder Feldwebel-
anwärter) kann eingestellt werden, wer

1. mindestens den Realschulabschluss oder einen als
   gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt
   oder
2. über folgende Bildungsvoraussetzungen verfügt:

  a) mindestens den Hauptschulabschluss oder einen
     als gleichwertig anerkannten Bildungsstand und
  b) zusätzlich einen förderlichen berufsqualifizieren-
     den Ausbildungsabschluss.
Die Einstellung als Anwärterin oder Anwärter für die
Laufbahn der Feldwebel des Militärmusikdienstes setzt
außerdem voraus, dass die Bewerberin oder der Be-
werber mindestens ein Orchesterinstrument be-
herrscht.

  (2) Die Einstellung erfolgt als Soldatin auf Zeit oder
Soldat auf Zeit.

   (3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im
Schriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum Feldwebel
ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Feld-
webelanwärterin)“, „(Feldwebelanwärter)“ oder „(FA)“.

                         § 18

               Beförderung der

 Feldwebelanwärterinnen und Feldwebelanwärter

  (1) Die Beförderung der Feldwebelanwärterinnen
und Feldwebelanwärter ist zu folgenden Dienstgraden

und nach folgenden Dienstzeiten zulässig:

1. zum Gefreiten nach drei Monaten,
2. zum Obergefreiten nach sechs Monaten,
3. zum Unteroffizier nach zwölf Monaten,

4. zum Stabsunteroffizier nach 24 Monaten und

5. zum Feldwebel nach 36 Monaten.
Die Mannschaftsdienstgrade ab dem Dienstgrad
„Obergefreiter“ müssen nicht durchlaufen werden.

   (2) Feldwebelanwärterinnen und Feldwebelanwärter
erhalten eine allgemeinmilitärische Laufbahnausbil-
dung und eine mehrmonatige militärfachliche Lauf-
bahnausbildung in Form von Lehrgängen. Sie dürfen
zum Feldwebel befördert werden, wenn sie eine Unter-
offizierprüfung bestanden haben, die sich aus einem
allgemeinmilitärischen und einem militärfachlichen Teil
zusammensetzt (Feldwebelprüfung). Der militärfach-
liche Teil der Feldwebelprüfung kann durch einen
verwertbaren berufsqualifizierenden Ausbildungsab-
schluss ersetzt werden. Im Falle des Nichtbestehens
eines Teils der Feldwebelprüfung kann dieser Teil ein-
mal wiederholt werden.

                        § 19
                  Einstellung mit
             einem höheren Dienstgrad
   (1) In das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit
oder eines Soldaten auf Zeit kann als Feldwebelanwär-
terin oder Feldwebelanwärter eingestellt werden
1. mit dem Dienstgrad „Unteroffizier“, wer
  a) mindestens den Hauptschulabschluss oder einen
     als gleichwertig anerkannten Bildungsstand be-
     sitzt und

  b) über einen für die vorgesehene Verwendung ver-
     wertbaren Berufsabschluss verfügt,

2. mit dem Dienstgrad „Stabsunteroffizier“, wer
  a) mindestens den Realschulabschluss oder einen
     als gleichwertig anerkannten Bildungsstand be-
     sitzt und zusätzlich über einen für die vorgese-
     hene Verwendung verwertbaren berufsqualifizie-
     renden Ausbildungsabschluss verfügt oder
  b) mindestens den Hauptschulabschluss oder einen
     als gleichwertig anerkannten Bildungsstand be-
     sitzt, zusätzlich über einen für die vorgesehene
     Verwendung verwertbaren berufsqualifizierenden
     Ausbildungsabschluss verfügt und eine dieser
     nach Fachrichtung und Schwierigkeit vergleich-
     bare hauptberufliche Tätigkeit von mindestens
     zwei Jahren nachweist,

3. in die Laufbahn der Feldwebel des Militärmusik-
   dienstes, wer

  a) die Bildungsvoraussetzungen nach Nummer 2
     Buchstabe a erfüllt und
  b) eine für den Musikerberuf übliche, mindestens
     dreijährige erfolgreiche praktische und theore-
     tische Ausbildung in einem musikalischen Bil-
     dungsinstitut, bei einem Mitglied eines Kulturor-

     chesters oder einer Lehrerin oder einem Lehrer in

     freiberuflicher Tätigkeit (Privatmusikerzieherin
     oder Privatmusikerzieher) abgeschlossen hat.

  (2) In das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit

oder eines Soldaten auf Zeit kann mit dem Dienstgrad
„Feldwebel“ eingestellt werden
1. in die Laufbahnen der Feldwebel des Truppendiens-
   tes und des Geoinformationsdienstes der Bundes-
   wehr, wer

  a) in einem für die vorgesehene Verwendung ver-
     wertbaren Beruf die Meisterprüfung oder eine
     dieser nach Art, Inhalt und Zulassungsvorausset-
     zungen vergleichbare Prüfung oder die Ab-
     schlussprüfung an einer mindestens zweijäh-
     rigen Fachschule bestanden hat oder

  b) eine für die vorgesehene Verwendung verwert-
     bare Befähigung für eine Laufbahn des mittleren
     Dienstes oder eine vergleichbare Laufbahn be-
     sitzt,
2. in die Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen
   Fachdienstes, wer

  a) die in Nummer 1 genannten Voraussetzungen er-
     füllt oder
  b) eine luftfahrzeugtechnische Lizenz für freigabe-
     berechtigtes Personal der Kategorie B besitzt,
BGBl. 2021, Seite 1235 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1235
3. in die Laufbahn der Feldwebel des Sanitätsdienstes,
   wer über einen für die vorgesehene Verwendung
   verwertbaren berufsqualifizierenden Ausbildungs-
   abschluss verfügt in
  a) einem Gesundheitsberuf,
  b) einem technischen Assistenzberuf oder
  c) einem Assistenzberuf im Gesundheitswesen, und

4. in die Laufbahn der Feldwebel des Militärmusik-
   dienstes, wer mindestens 180 Leistungspunkte in
   einem Bachelorstudiengang Orchesterinstrumente
   an einer Musikhochschule oder eine gleichwertige
   Qualifikation erworben hat.

   (3) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 2 vor,
kann für eine militärfachliche Verwendung mit einem
höheren Dienstgrad, höchstens jedoch mit dem
Dienstgrad „Stabsfeldwebel“, eingestellt werden, wer
die Eignung für den höheren Dienstgrad durch eine
hauptberufliche Tätigkeit erworben hat. Die hauptbe-
rufliche Tätigkeit muss nach dem Erwerb der in Ab-
satz 2 genannten Voraussetzungen ausgeübt worden
sein und nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tä-
tigkeit der vorgesehenen Verwendung entsprechen.
Die Mindestdauer der Tätigkeit beträgt für eine Einstel-
lung

1. als Oberfeldwebel ein Jahr
2. als Hauptfeldwebel fünf Jahre und
3. als Stabsfeldwebel neun Jahre.
  (4) § 15 Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßga-
be, dass das verkürzte Verpflichtungszeiterfordernis
von zwei Jahren nur für Einstellungen in die Laufbahn
der Feldwebel des Sanitätsdienstes nach den Absät-
zen 2 und 3 besteht.

                         § 20

             Beförderung der Feldwebel
   (1) Die Beförderung zum Hauptfeldwebel ist nach
einer Dienstzeit von mindestens acht Jahren zulässig.
Abweichend von Satz 1 ist die Beförderung zum
Hauptfeldwebel bei Angehörigen des fliegenden Per-
sonals und bei Personal, das als Kampfschwimmerin
oder Kampfschwimmer oder im Kommando Spezial-
kräfte für besondere Einsätze verwendet wird, nach
einer Dienstzeit von mindestens sechs Jahren zulässig.

  (2) Die Beförderung von Soldatinnen und Soldaten
im Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines
Soldaten auf Zeit zum Hauptfeldwebel setzt eine fest-
gesetzte Dienstzeit voraus
1. von mindestens zwölf Jahren,

2. bei Einstellung als Unteroffizier von mindestens elf
   Jahren,
3. bei Einstellung als Stabsunteroffizier von mindes-
   tens zehn Jahren,
4. bei Einstellung als Feldwebel von mindestens neun
   Jahren und

5. bei Einstellung als Oberfeldwebel von mindestens
   acht Jahren.

   (3) Die Beförderung zum Oberstabsfeldwebel ist zu-
lässig nach einer Dienstzeit
1. von mindestens 16 Jahren seit Ernennung zum
   Feldwebel und

2. von mindestens sechs Jahren seit Ernennung zum
   Hauptfeldwebel.

                         § 21
                  Aufstieg in eine
              Laufbahn der Feldwebel
  (1) Wenn die Voraussetzungen des § 17 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 und für die Laufbahn der Feldwebel
des Militärmusikdienstes auch die Voraussetzungen
des § 17 Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind, können in eine
Laufbahn der Feldwebel aufsteigen:

1. Mannschaften aller Laufbahnen, die mindestens den
   Dienstgrad „Gefreiter“ erreicht haben, und

2. Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere.
Aufsteigerinnen und Aufsteigern, die die Voraussetzun-
gen des § 19 Absatz 1 erfüllen, wird der entsprechende
höhere Dienstgrad aus Anlass des Aufstiegs verliehen.
Für Aufsteigerinnen und Aufsteiger nach Satz 1 gilt § 6
Absatz 1 entsprechend.
   (2) Nach dem Aufstieg führen sie im Schriftverkehr
bis zu ihrer Beförderung zum Feldwebel ihre Dienst-
gradbezeichnung mit dem Zusatz „(Feldwebelanwär-
terin)“, „(Feldwebelanwärter)“ oder „(FA)“.

  (3) § 18 gilt entsprechend.

                     Abschnitt 2
  Sonstige Soldatinnen und sonstige Soldaten
         (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 7)

                         § 22
         Einstellung, Beförderung, Aufstieg
       und Berufung in das Dienstverhältnis
  einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten

   (1) Die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3 genannten
Soldatinnen und Soldaten werden nach den Vorschrif-
ten des Kapitels drei über die Einstellung und Beförde-
rung von Soldatinnen und Soldaten eingestellt und be-
fördert.
  (2) Die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 genannten
Soldatinnen und Soldaten können aufsteigen

1. in eine Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und
   Fachunteroffiziere der Reserve, wenn sie die Vo-
   raussetzungen des § 16 Absatz 1 erfüllen,

2. in eine Laufbahn der Feldwebel der Reserve, wenn
   sie die Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 erfüllen.
   (3) Die Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffi-
ziere der Reserve führen im Schriftverkehr bis zu ihrer
Beförderung zum Unteroffizier ihre Dienstgradbezeich-
nung mit dem Zusatz „(Reserveunteroffizieranwärte-
rin)“, „(Reserveunteroffizieranwärter)“ oder „(RUA)“;
nach der Übernahme in eine Laufbahn der Feldwebel
der Reserve führen sie im Schriftverkehr bis zu ihrer
Beförderung zum Feldwebel ihre Dienstgradbezeich-
nung mit dem Zusatz „(Reservefeldwebelanwärterin)“,
„(Reservefeldwebelanwärter)“ oder „(RFA)“.

  (4) In den Laufbahnen der Fachunteroffizierinnen
und Fachunteroffiziere der Reserve setzt die Beförde-
rung zum Unteroffizier der Reserve das Bestehen einer
Fachunteroffizierprüfung, in den Laufbahnen der Feld-
webel der Reserve die Beförderung zum Feldwebel der
Reserve das Bestehen einer Feldwebelprüfung voraus.
BGBl. 2021, Seite 1236 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1236
Weitere Beförderungen sind erst nach Ablauf einer Zeit
zulässig, die für Soldatinnen und Soldaten im Dienst-
verhältnis einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten,
einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit
als Dienstzeit für die Beförderung nach dieser Verord-
nung mindestens vorausgesetzt wird. Außerdem kön-
nen sie jeweils nach einem Wehrdienst von mindestens
zwölf Tagen befördert werden. Zeiten einer dienst-
lichen Veranstaltung nach § 81 Absatz 1 des Soldaten-
gesetzes werden auf den Wehrdienst nach Satz 3 nicht
angerechnet. § 12 Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.

   (5) Reserveunteroffizierinnen und Reserveunteroffi-
ziere können in das Dienstverhältnis einer Berufssolda-
tin oder eines Berufssoldaten berufen werden, wenn
sie
1. als Angehörige einer Laufbahn der Fachunteroffizie-
   rinnen und Fachunteroffiziere der Reserve mindes-
   tens den Dienstgrad „Unteroffizier“ und als Angehö-
   riger einer Laufbahn der Feldwebel der Reserve
   mindestens den Dienstgrad „Feldwebel“ erreicht
   haben,
2. in ihrem Dienstgrad mindestens vier Monate Wehr-
   dienst geleistet und sich dabei für ihre Berufung in
   das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines
   Berufssoldaten als geeignet erwiesen haben.
   (6) § 15 Absatz 1 und § 19 Absatz 2 gelten entspre-
chend. Der jeweilige Dienstgrad wird für die Dauer der
Wehrdienstleistung vorläufig verliehen. Er kann nach
einem Wehrdienst von mindestens zwölf Tagen end-
gültig verliehen werden. § 12 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt
entsprechend.

                     Kapitel 4

           Laufbahngruppe der
        Offizierinnen und Offiziere

                     Abschnitt 1
       Berufssoldatinnen, Berufssoldaten,
    Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit

                Unterabschnitt 1
                 Truppendienst

                         § 23
                   Einstellung als
       Offizieranwärterin oder Offizieranwärter
   (1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn
der Offizierinnen und Offiziere des Truppendienstes
(Offizieranwärterin oder Offizieranwärter) kann einge-
stellt werden, wer die allgemeine Hochschulreife, die
fachgebundene Hochschulreife, die Fachhochschul-
reife oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungs-
stand besitzt.
  (2) Die Einstellung erfolgt als Soldatin auf Zeit oder
Soldat auf Zeit.
   (3) Die Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter
führen im Schriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum
Fahnenjunker ihre Dienstgradbezeichnung mit dem
Zusatz „(Offizieranwärterin)“, „(Offizieranwärter)“ oder
„(OA)“.
  (4) Als Offizieranwärterin oder Offizieranwärter kann
mit dem Dienstgrad Oberfähnrich eingestellt werden,

wer ein Hochschulstudium mindestens mit einem
Bachelorabschluss oder gleichwertigen Abschluss ab-
geschlossen hat.

                           § 24
                 Beförderung der
    Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter

   (1) Die Laufbahnausbildung zur Offizierin oder zum
Offizier dauert mindestens drei Jahre, in den Fällen des
§ 23 Absatz 3 mindestens zwölf Monate. Die Beförde-
rung der Anwärterinnen und Anwärter ist zu folgenden
Dienstgraden und nach folgenden Dienstzeiten zuläs-
sig:

1. zum Gefreiten nach drei Monaten,
2. zum Obergefreiten nach sechs Monaten,
3. zum Fahnenjunker nach zwölf Monaten,
4. zum Fähnrich nach 21 Monaten,

5. zum Oberfähnrich nach 30 Monaten und
6. zum Leutnant nach 36 Monaten.
Andere als die in Satz 2 genannten Dienstgrade müs-
sen nicht durchlaufen werden.
   (2) Zum Leutnant dürfen Offizieranwärterinnen und
Offizieranwärter nur dann befördert werden, wenn sie
eine Offizierprüfung bestanden haben. Bei Nichtbeste-
hen können sie einmal zur Wiederholung der Prüfung
zugelassen werden.

                           § 25
                  Offizierinnen und
         Offiziere mit Hochschulausbildung

   (1) Für militärfachliche Verwendungen, die eine
Hochschulausbildung erfordern, müssen für die Ein-
stellung als Offizierin oder Offizier in das Dienstverhält-
nis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit
folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
1. mindestens Bachelor- oder gleichwertiger Hoch-
   schulabschluss in der für die Verwendung erforder-
   lichen Fachrichtung und
2. Verpflichtung zu einem Wehrdienst für mindestens
   drei Jahre.
  (2) Die Einstellung erfolgt mit dem Dienstgrad
„Oberleutnant“. Es kann eingestellt werden
1. mit dem Dienstgrad „Hauptmann“, wer
   a) die Eignung für die dem höheren Dienstgrad ent-
      sprechende Verwendung nach dem Erwerb des
      Hochschulabschlusses durch eine dieser nach
      Fachrichtung und Schwierigkeit vergleichbare
      hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei
      Jahren erworben hat oder
   b) ein der jeweiligen Verwendung entsprechendes
      Hochschulstudium mit einem Masterabschluss
      oder mit einem gleichwertigen Abschluss abge-
      schlossen hat,
2. mit dem Dienstgrad „Major“, wer
   a) ein der jeweiligen Verwendung entsprechendes
      Hochschulstudium mit einem Masterabschluss
      oder mit einem gleichwertigen Hochschulab-
      schluss abgeschlossen hat und die Eignung für
      die dem höheren Dienstgrad entsprechende Ver-
      wendung nach dem Erwerb des Abschlusses
BGBl. 2021, Seite 1237 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1237
     durch eine dieser nach Fachrichtung und
     Schwierigkeit vergleichbare hauptberufliche Tä-
     tigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs
     Monaten erworben hat,

  b) die Befähigung für eine Laufbahn des höheren
     Dienstes des Bundes erlangt hat oder

  c) den Grad einer Doktoringenieurin oder eines
     Doktoringenieurs oder, wenn nach Landesrecht
     an dessen Stelle der Grad einer Doktorin der Na-
     turwissenschaften oder eines Doktors der Natur-
     wissenschaften tritt, diesen erworben hat,

3. mit dem Dienstgrad „Oberstleutnant“, wer die Vo-
   raussetzungen der Nummer 2 erfüllt und die darüber
   hinausgehende Eignung durch eine diesem Dienst-
   grad entsprechende Tätigkeit von mindestens drei
   weiteren Jahren erworben hat,
4. mit dem Dienstgrad „Oberst“, wer die Vorausset-
   zungen der Nummer 3 erfüllt und die darüber hinaus-
   gehende Eignung durch eine diesem Dienstgrad
   entsprechende Tätigkeit von mindestens drei weite-
   ren Jahren erworben hat.
  (3) Die Laufbahn beginnt in den Fällen des Absat-
zes 2 Satz 2 Nummer 2 bis 4 mit dem Dienstgrad
„Major“.
   (4) Für Verwendungen im Truppendienst, die keine
Hochschulausbildung erfordern, kann als Oberleutnant
in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder
eines Soldaten auf Zeit auch eingestellt werden, wer
ein Hochschulstudium mit einem Bachelor- oder einem
gleichwertigen Abschluss abgeschlossen und eine
Offizierprüfung bestanden hat. Absatz 1 Nummer 2
und § 24 Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.

   (5) Wer die Voraussetzungen des Absatzes 4 erfüllt,
kann für militärfachliche Verwendungen, die keine
Hochschulausbildung erfordern, auch mit einem höhe-
ren Dienstgrad eingestellt werden, wenn die Eignung
für die dem höheren Dienstgrad entsprechende Ver-
wendung im Rahmen einer hauptberuflichen Tätigkeit
erworben worden ist. Absatz 2 Satz 2 gilt entspre-
chend.

                        § 26

                  Beförderung der
             Offizierinnen und Offiziere
   (1) Die Beförderung der Offizierinnen und Offiziere
ist nach folgenden Dienstzeiten seit der Ernennung
zum Leutnant zulässig:
1. zum Hauptmann nach fünf Jahren,
2. zum Major nach neun Jahren und
3. zum Oberst nach 15 Jahren.

  (2) Die Beförderung der Offizierinnen und Offiziere
des fliegenden Personals und der Offizierinnen und
Offiziere, die als Kampfschwimmerin oder Kampf-
schwimmer oder im Kommando Spezialkräfte für be-
sondere Einsätze verwendet werden, ist abweichend
von Absatz 1 nach folgenden Dienstzeiten seit der Er-
nennung zum Leutnant zulässig:
1. zum Hauptmann nach vier Jahren und sechs Mona-
   ten,
2. zum Major nach acht Jahren und sechs Monaten
   und

3. zum Oberst nach 14 Jahren und sechs Monaten.

                         § 27

            Aufstieg in die Laufbahn der
 Offizierinnen und Offiziere des Truppendienstes

  (1) In die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere
des Truppendienstes können aufsteigen

1. Mannschaften aller Laufbahnen, die die Vorausset-
   zungen des § 23 Absatz 1 oder Absatz 3 erfüllen
   und mindestens den Dienstgrad „Gefreiter“ erreicht
   haben,

2. Unteroffiziere und Stabsunteroffiziere in den Lauf-
   bahnen der Fachunteroffizierinnen und Fachunter-
   offiziere, die die Voraussetzungen des § 23 Absatz 1
   oder Absatz 3 erfüllen und
3. Feldwebel aller Laufbahnen, die mindestens den
   Dienstgrad „Feldwebel“ erreicht haben.
Aufsteigerinnen und Aufsteigern, die die Voraussetzun-
gen des § 23 Absatz 3 erfüllen, soll der entsprechende
höhere Dienstgrad aus Anlass des Aufstiegs verliehen
werden.
   (2) Nach dem Aufstieg führen Unteroffiziere den
Dienstgrad „Fahnenjunker“, Feldwebel den Dienstgrad
„Fähnrich“ und Hauptfeldwebel den Dienstgrad „Ober-
fähnrich“. Ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz
„(Offizieranwärterin)“, „(Offizieranwärter)“ oder „(OA)“
führen im Schriftverkehr
1. Mannschaften bis zur Beförderung zum Fahnen-
   junker,

2. Stabsunteroffiziere bis zur Beförderung zum Fähn-
   rich,

3. Oberfeldwebel bis zur Beförderung zum Oberfähn-
   rich,
4. Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel bis zur Be-
   förderung zum Leutnant.

   (3) § 24 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass
vor dem Aufstieg absolvierte Ausbildungen auf die
Ausbildungszeit und die für Beförderungen erforder-
liche Dienstzeit höchstens mit zwei Jahren angerech-

net werden können. Stabsfeldwebel und Oberstabs-
feldwebel werden nach Abschluss der Ausbildung zu
Offizierinnen oder Offizieren zu Leutnanten ernannt.

                Unterabschnitt 2
                 Sanitätsdienst

                         § 28
     Einstellung als Sanitätsoffizieranwärterin
           oder Sanitätsoffizieranwärter

   (1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn
der Offizierinnen und Offiziere des Sanitätsdienstes
(Sanitätsoffizieranwärterin oder Sanitätsoffizieranwär-
ter) kann eingestellt werden, wer
1. die Berechtigung zum Studium der Humanmedizin,
   der Zahnmedizin, der Tiermedizin oder der Pharma-
   zie an deutschen öffentlichen Hochschulen besitzt
   und
2. sich für mindestens 17 Jahre zu einem Wehrdienst
   verpflichtet.
BGBl. 2021, Seite 1238 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1238
  (2) Die Einstellung erfolgt als Soldatin auf Zeit oder
Soldaten auf Zeit.
  (3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im
Schriftverkehr ihre Dienstgradbezeichnung mit dem
Zusatz „(Sanitätsoffizieranwärterin)“, „(Sanitätsoffizier-
anwärter)“ oder „(SanOA)“.
   (4) Als Sanitätsoffizieranwärterin oder Sanitätsoffi-
zieranwärter kann mit dem Dienstgrad Oberfähnrich
auch eingestellt werden, wer den ersten Abschnitt der
ärztlichen, zahnärztlichen, tierärztlichen oder pharma-
zeutischen Prüfung oder einer vergleichbaren Prüfung
bestanden und sich für mindestens 15 Jahre zu einem
Wehrdienst verpflichtet hat.

                          § 29
                  Beförderung der
            Sanitätsoffizieranwärterinnen
            und Sanitätsoffizieranwärter
   (1) Die Beförderung der Anwärterinnen und Anwär-
ter ist nur zu folgenden Dienstgraden und nach folgen-
den Dienstzeiten zulässig:
1. zum Gefreiten nach drei Monaten,
2. zum Obergefreiten nach sechs Monaten,
3. zum Fahnenjunker nach zwölf Monaten,
4. zum Fähnrich nach 21 Monaten,

5. zum Oberfähnrich nach 30 Monaten und

6. zum Leutnant nach 36 Monaten.
Andere als die in Satz 1 genannten Dienstgrade müs-
sen nicht durchlaufen werden.
  (2) § 24 Absatz 2 gilt entsprechend.

   (3) Zum Stabsarzt oder Stabsveterinär darf nur be-
fördert werden, wer als Ärztin oder Arzt, als Zahnärztin
oder Zahnarzt oder als Tierärztin oder Tierarzt appro-
biert ist. Zum Stabsapotheker darf nur befördert wer-
den, wer als Apothekerin oder Apotheker approbiert ist
und die staatliche Prüfung als Lebensmittelchemikerin
oder Lebensmittelchemiker bestanden hat. § 7 Ab-

satz 2 ist nicht anzuwenden.

                          § 30

                   Einstellung als

       Sanitätsoffizierin oder Sanitätsoffizier

  (1) In die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere
des Sanitätsdienstes kann eingestellt werden, wer
1. die Approbation als Ärztin oder Arzt, Zahnärztin
   oder Zahnarzt, Tierärztin oder Tierarzt, Apothekerin
   oder Apotheker besitzt und

2. sich für mindestens ein Jahr zu einem Wehrdienst
   verpflichtet.
  (2) Es werden eingestellt:
1. Ärztinnen, Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte als
   Stabsarzt,
2. Tierärztinnen und Tierärzte als Stabsveterinär,
3. Apothekerinnen und Apotheker als Stabsapotheker.

   (3) Mit dem Dienstgrad „Oberstabsarzt“, „Ober-
stabsveterinär“ oder „Oberstabsapotheker“ kann ein-
gestellt werden, wer die in Absatz 1 genannten
Voraussetzungen erfüllt und eine der Fachrichtung ent-
sprechende hauptberufliche Vollzeittätigkeit von min-

destens drei Jahren nach der Approbation nachweist.
Bei einer hauptberuflichen Tätigkeit in Teilzeit verlän-
gert sich der Zeitraum um die Differenz der Teilzeitbe-
schäftigung zur Vollzeitbeschäftigung.
   (4) Mit dem Dienstgrad „Oberfeldarzt“, „Oberfeld-
veterinär“ oder „Oberfeldapotheker“ kann eingestellt
werden, wer die in Absatz 1 genannten Voraussetzun-
gen erfüllt und eine Facharzt-, Fachzahnarzt-, Fachtier-
arzt- oder Fachapothekerbezeichnung führen darf.
  (5) Mit dem Dienstgrad „Oberstarzt“, „Oberstveteri-
när“ oder „Oberstapotheker“ kann für eine diesem
Dienstgrad entsprechende Verwendung eingestellt
werden, wer
1. die in Absatz 4 in Verbindung mit den Absätzen 1
   und 3 genannten Voraussetzungen erfüllt und
2. die Eignung für die dem höheren Dienstgrad ent-
   sprechende Verwendung durch eine darüber
   hinausgehende hauptberufliche Vollzeittätigkeit von
   mindestens drei Jahren nach dem Erwerb der in Ab-
   satz 4 genannten Qualifikation erworben hat.
Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
   (6) Die Laufbahn beginnt in den Fällen der Absätze 3
bis 5 mit dem Dienstgrad „Oberstabsarzt“, „Ober-
stabsveterinär“ oder „Oberstabsapotheker“.
   (7) Das Bundesministerium der Verteidigung kann
Ausnahmen von den Fristen nach § 6 Absatz 3 zulas-

sen, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies
rechtfertigen.

                         § 31
                  Beförderung der
     Sanitätsoffizierinnen und Sanitätsoffiziere

   (1) Beförderungen sind nach folgenden Dienstzeiten
seit der Ernennung zum Stabsarzt, Stabsveterinär oder
Stabsapotheker zulässig:
1. zum Oberstabsarzt, Oberstabsveterinär oder Ober-
   stabsapotheker nach zwei Jahren und

2. zum Oberstarzt, Oberstveterinär oder Oberstapo-

   theker nach zehn Jahren.
   (2) Abweichend von § 7 Absatz 2 kann zum Ober-
feldarzt, Oberfeldveterinär oder Oberfeldapotheker be-

fördert werden, wer die in § 30 Absatz 4 genannte An-

erkennung besitzt.

                         § 32
            Aufstieg in die Laufbahn der
 Offizierinnen und Offiziere des Sanitätsdienstes

   (1) In die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere
des Sanitätsdienstes können aufsteigen, wenn sie die
Voraussetzungen des § 28 Absatz 1 oder Absatz 3 er-
füllen,
1. Mannschaften aller Laufbahnen, die mindestens den
   Dienstgrad „Gefreiter“ erreicht haben,
2. Unteroffiziere und Stabsunteroffiziere in den Lauf-
   bahnen der Fachunteroffizierinnen und Fachunter-
   offiziere und

3. Feldwebel aller Laufbahnen, die mindestens den
   Dienstgrad „Feldwebel“ erreicht haben.
Aufsteigerinnen und Aufsteigern, die die Voraussetzun-
gen des § 28 Absatz 3 erfüllen, soll der entsprechende
BGBl. 2021, Seite 1239 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1239
höhere Dienstgrad aus Anlass des Aufstiegs verliehen
werden.
   (2) Nach dem Aufstieg führen Unteroffiziere den
Dienstgrad „Fahnenjunker“, Feldwebel den Dienstgrad
„Fähnrich“ und Hauptfeldwebel den Dienstgrad „Ober-
fähnrich“ und jeweils mit dem Zusatz „(Sanitätsoffizier-
anwärterin)“, „(Sanitätsoffizieranwärter)“ oder „(SanOA)“.
Ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz nach
Satz 1 führen im Schriftverkehr

1. Mannschaften bis zur Beförderung zum Fahnen-
   junker,

2. Stabsunteroffiziere bis zur Beförderung zum Fähn-
   rich,
3. Oberfeldwebel bis zur Beförderung zum Oberfähn-
   rich und
4. Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel bis zur Be-
   förderung zum Leutnant (Sanitätsoffizieranwärterin)
   oder Leutnant (Sanitätsoffizieranwärter).
  (3) § 29 gilt entsprechend.

                Unterabschnitt 3
               Militärmusikdienst

                          § 33
                    Einstellung als
           Militärmusikoffizieranwärterin
          oder Militärmusikoffizieranwärter
   (1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn
der Offizierinnen und Offiziere des Militärmusikdienstes
(Militärmusikoffizieranwärterin oder Militärmusikoffi-
zieranwärter) kann eingestellt werden, wer

1. die allgemeine Hochschulreife, die fachgebundene
   Hochschulreife, die Fachhochschulreife oder einen
   als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt,

2. die Aufnahmeprüfung an einer Hochschule für Mu-
   sik bestanden hat und
3. sich für mindestens 15 Jahre zu einem Wehrdienst
   verpflichtet.
  (2) Die Einstellung erfolgt als Soldatin auf Zeit oder
Soldat auf Zeit.
  (3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im
Schriftverkehr ihre Dienstgradbezeichnung mit dem
Zusatz „(Militärmusikoffizieranwärterin)“ oder „(Militär-
musikoffizieranwärter)“ oder „(MilMusikOA)“.

                          § 34

                  Beförderung der

          Militärmusikoffizieranwärterinnen

          und Militärmusikoffizieranwärter

   (1) Die Beförderung der Anwärterinnen und Anwär-
ter ist nur zu folgenden Dienstgraden und nach folgen-
den Dienstzeiten zulässig:
1. zum Gefreiten nach drei Monaten,
2. zum Obergefreiten nach sechs Monaten,

3. zum Fahnenjunker nach zwölf Monaten,

4. zum Fähnrich nach 21 Monaten,
5. zum Oberfähnrich nach 30 Monaten und
6. zum Leutnant nach 36 Monaten.

Andere als die in Satz 1 genannten Dienstgrade müs-
sen nicht durchlaufen werden.
  (2) § 24 Absatz 2 gilt entsprechend.
  (3) Zum Hauptmann darf nur befördert werden, wer
das Kapellmeisterexamen bestanden hat.

                           § 35

                    Einstellung als
                Militärmusikoffizierin
               oder Militärmusikoffizier

  (1) In die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere
des Militärmusikdienstes kann auch eingestellt wer-
den, wer
1. ein Studium an einer Hochschule für Musik oder
   einem entsprechenden Musikinstitut mit dem
   Kapellmeisterexamen oder einer gleichwertigen
   Hochschulprüfung abgeschlossen hat und
2. sich für mindestens drei Jahre zu einem Wehrdienst
   verpflichtet.
   (2) Die Einstellung erfolgt mit dem Dienstgrad
„Hauptmann“. Die Laufbahn beginnt mit dem Einstel-
lungsdienstgrad.

                           § 36
                    Beförderung der
               Militärmusikoffizierinnen
               und Militärmusikoffiziere
   Beförderungen sind nach folgenden Dienstzeiten
seit Ernennung zum Hauptmann zulässig:
1. zum Major nach drei Jahren und

2. zum Oberst nach 13 Jahren.

                           § 37

                   Aufstieg in die
            Laufbahn der Offizierinnen
       und Offiziere des Militärmusikdienstes
   (1) Wenn die Voraussetzungen des § 33 Absatz 1
erfüllt sind, können in die Laufbahn der Offizierinnen
und Offiziere des Militärmusikdienstes aufsteigen
1. Mannschaften aller Laufbahnen, die mindestens den
   Dienstgrad „Gefreiter“ erreicht haben,
2. Unteroffiziere und Stabsunteroffiziere in den Lauf-
   bahnen der Fachunteroffizierinnen und Fachunterof-
   fiziere und
3. Feldwebel aller Laufbahnen, die mindestens den

   Dienstgrad „Feldwebel“ erreicht haben.

   (2) Nach dem Aufstieg führen Unteroffiziere den

Dienstgrad „Fahnenjunker“, Feldwebel den Dienstgrad

„Fähnrich“ und Hauptfeldwebel den Dienstgrad „Ober-
fähnrich“ und jeweils mit dem Zusatz „(Militärmusik-
offizieranwärterin)“, „(Militärmusikoffizieranwärter)“ oder
„(MilMusikOA)“. Ihre Dienstgradbezeichnung mit dem
Zusatz nach Satz 1 führen im Schriftverkehr
1. Mannschaften bis zur Beförderung zum Fahnen-
   junker,

2. Stabsunteroffiziere bis zur Beförderung zum Fähn-
   rich,
3. Oberfeldwebel bis zur Beförderung zum Oberfähn-
   rich,
BGBl. 2021, Seite 1240 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1240
4. Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel bis zur Be-
   förderung zum Leutnant (Militärmusikoffizieranwär-
   terin) oder Leutnant (Militärmusikoffizieranwärter).
  (3) § 34 gilt entsprechend.

                Unterabschnitt 4
           Geoinformationsdienst
              der Bundeswehr

                         § 38
                  Einstellung als
        Geoinformationsoffizieranwärterin
       oder Geoinformationsoffizieranwärter
   (1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn

der Offizierinnen und Offiziere des Geoinformations-
dienstes der Bundeswehr (Geoinformationsoffizieran-
wärterin oder Geoinformationsoffizieranwärter) kann
eingestellt werden, wer
1. die Berechtigung zum Studium in einer geowissen-
   schaftlichen Studienrichtung an staatlichen Hoch-
   schulen und staatlich anerkannten Hochschulen
   der Bundesrepublik Deutschland besitzt und
2. sich für mindestens 15 Jahre zu einem Wehrdienst
   verpflichtet.
  (2) Die Einstellung erfolgt als Soldatin auf Zeit oder
Soldat auf Zeit.

   (3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Schrift-
verkehr ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz
„(Geoinformationsoffizieranwärterin)“ oder „(Geoinfor-
mationsoffizieranwärter)“ oder „(GeoInfoOA)“.

                         § 39
                Beförderung der
       Geoinformationsoffizieranwärterinnen
       und Geoinformationsoffizieranwärter
   (1) Die Beförderung der Anwärterinnen und Anwär-
ter ist nur zu folgenden Dienstgraden und nach folgen-
den Dienstzeiten zulässig:
1. zum Gefreiten nach drei Monaten,
2. zum Obergefreiten nach sechs Monaten,

3. zum Fahnenjunker nach zwölf Monaten,

4. zum Fähnrich nach 21 Monaten,
5. zum Oberfähnrich nach 30 Monaten und

6. zum Leutnant nach 36 Monaten.
Andere als die in Satz 1 genannten Dienstgrade müs-
sen nicht durchlaufen werden.
  (2) § 24 Absatz 2 gilt entsprechend.
   (3) Die Beförderung zum Oberleutnant setzt den
Abschluss eines geowissenschaftlichen Hochschul-
studiums voraus.

                         § 40
                  Einstellung als
             Geoinformationsoffizierin
            oder Geoinformationsoffizier
  (1) In die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere
des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr kann in
das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines
Soldaten auf Zeit eingestellt werden, wer ein geowis-
senschaftliches Hochschulstudium abgeschlossen hat.

  (2) § 25 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 3 gilt
entsprechend.

                         § 41
                 Beförderung der
           Geoinformationsoffizierinnen
           und Geoinformationsoffiziere
   Beförderungen sind nach folgenden Dienstzeiten
seit Ernennung zum Oberleutnant zulässig:
1. zum Hauptmann nach drei Jahren,
2. zum Major nach sieben Jahren und

3. zum Oberst nach 13 Jahren.

                         § 42

          Aufstieg in die Laufbahn der
         Offizierinnen und Offiziere des
    Geoinformationsdienstes der Bundeswehr
   (1) Wenn die Voraussetzungen des § 38 Absatz 1
erfüllt sind, können in die Laufbahn der Offizierinnen
und Offiziere des Geoinformationsdienstes der Bun-
deswehr aufsteigen
1. Mannschaften aller Laufbahnen, die mindestens den
   Dienstgrad Gefreiter erreicht haben,
2. Unteroffiziere und Stabsunteroffiziere in den Lauf-
   bahnen der Fachunteroffizierinnen und Fachunter-
   offiziere und

3. Feldwebel aller Laufbahnen, die mindestens den
   Dienstgrad Feldwebel erreicht haben.
   (2) Nach dem Aufstieg führen Unteroffiziere den
Dienstgrad Fahnenjunker, Feldwebel den Dienst-
grad Fähnrich und Hauptfeldwebel den Dienstgrad
Oberfähnrich und jeweils mit dem Zusatz „(Geoinfor-
mationsoffizieranwärterin)“, „(Geoinformationsoffizier-
anwärter)“ oder „(GeoInfoOA)“. Ihre Dienstgradbe-
zeichnung mit dem Zusatz nach Satz 1 führen im
Schriftverkehr
1. Mannschaften bis zur Beförderung zum Fahnen-
   junker,
2. Stabsunteroffiziere bis zur Beförderung zum Fähn-
   rich,

3. Oberfeldwebel bis zur Beförderung zum Oberfähn-
   rich und

4. Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel bis zur Be-
   förderung zum Leutnant (Geoinformationsoffizieran-
   wärterin) oder Leutnant (Geoinformationsoffizieran-
   wärter).
  (3) § 39 gilt entsprechend.

               Unterabschnitt 5
          Militärfachlicher Dienst

                         § 43
                  Einstellung als
      Offizieranwärterin oder Offizieranwärter
   (1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn
der Offizierinnen und Offiziere des militärfachlichen
Dienstes (Offizieranwärterin oder Offizieranwärter)
kann eingestellt werden, wer mindestens einen Real-
schulabschluss oder einen als gleichwertig anerkann-
ten Bildungsstand besitzt.
BGBl. 2021, Seite 1241 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1241
  (2) Die Einstellung erfolgt als Soldatin auf Zeit oder
Soldat auf Zeit.

   (3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im
Schriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum Fahnen-
junker ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz
„(Offizieranwärterin)“, „(Offizieranwärter)“ oder „(OA)“.

                          § 44
                 Beförderung der
    Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter
  (1) Die Ausbildung zum Offizier dauert mindestens
drei Jahre. Die Beförderung der Anwärterinnen und An-
wärter ist nur zu folgenden Dienstgraden und nach fol-
genden Dienstzeiten zulässig:
1. zum Gefreiten nach drei Monaten,

2. zum Obergefreiten nach sechs Monaten,

3. zum Fahnenjunker nach zwölf Monaten,

4. zum Fähnrich nach 21 Monaten,
5. zum Oberfähnrich nach 30 Monaten und

6. zum Leutnant nach 36 Monaten.

Andere als die in Satz 2 genannten Dienstgrade müs-
sen nicht durchlaufen werden.
  (2) § 24 Absatz 2 gilt entsprechend.

                          § 45

              Einstellung als Offizierin
    oder Offizier des militärfachlichen Dienstes

   (1) In die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere
des militärfachlichen Dienstes kann eingestellt werden,
wer sich für mindestens drei Jahre zu einem Wehr-
dienst verpflichtet und einen der folgenden Befähi-
gungsnachweise besitzt:
 1. eine nach deutschem Recht gültige Berufsflug-
    zeugführerlizenz und eine Instrumentenflugberech-
    tigung,
 2. eine nach deutschem Recht gültige Berufshub-
    schrauberführerlizenz und eine Instrumentenflug-
    berechtigung,
 3. eine nach deutschem Recht gültige Fluglotsenli-
    zenz,

 4. ein nach deutschem Recht gültiges Zeugnis über

    die Befähigung zum Kapitän (NK) auf Kauffahrtei-

    schiffen mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge,

 5. ein nach deutschem Recht gültiges Zeugnis über
    die Befähigung zum Ersten Offizier (NEO) auf Kauf-

    fahrteischiffen mit Ausnahme der Fischereifahr-

    zeuge,

 6. ein nach deutschem Recht gültiges Zeugnis über
    die Befähigung zum Nautischen Wachoffizier
    (NWO) auf Kauffahrteischiffen mit Ausnahme der
    Fischereifahrzeuge,

 7. ein nach deutschem Recht gültiges Zeugnis über
    die Befähigung zum Leiter der Maschinenanlage
    (TLM) auf Kauffahrteischiffen,

 8. ein nach deutschem Recht gültiges Zeugnis über
    die Befähigung zum Zweiten technischen Schiffs-
    offizier (TZO) auf Kauffahrteischiffen,

 9. ein nach deutschem Recht gültiges Zeugnis über
    die Befähigung zum Technischen Wachoffizier
    (TWO) auf Kauffahrteischiffen,

10. ein nach deutschem Recht gültiges Zeugnis über
    die Befähigung zum Elektrotechnischen Schiffs-
    offizier (ETO) auf Kauffahrteischiffen,
11. ein Zeugnis über das Bestehen der Prüfung zum
    Strategischen Professional.
  (2) Die Einstellung erfolgt mit dem Dienstgrad „Leut-
nant“. Es kann eingestellt werden
1. als Oberleutnant, wer die Eignung für eine diesem
   Dienstgrad entsprechende Verwendung nach dem
   Erwerb des Befähigungsnachweises durch eine die-
   ser nach Fachrichtung und Schwierigkeit vergleich-
   bare hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei
   Jahren erworben hat, oder

2. als Hauptmann, wer die über Nummer 1 hinausge-

   hende Eignung für eine diesem Dienstgrad entspre-
   chende Verwendung durch eine diesem Dienstgrad
   entsprechende Tätigkeit von mindestens zwei wei-
   teren Jahren erworben hat.

   (3) Als Offizierin oder Offizier des militärfachlichen
Dienstes kann auch eingestellt werden, wer einen für
die vorgesehene Verwendung erforderlichen Bachelor-
oder gleichwertigen Abschluss besitzt und sich für
mindestens drei Jahre zu einem Wehrdienst verpflich-
tet.

   (4) Die Einstellung nach Absatz 3 erfolgt mit dem
Dienstgrad Oberleutnant. Als Hauptmann kann einge-
stellt werden, wer die Eignung für eine diesem Dienst-
grad entsprechende Verwendung nach dem Erwerb
des Bachelor- oder gleichwertigen Hochschulab-
schlusses durch eine dieser nach Fachrichtung und
Schwierigkeit vergleichbare hauptberufliche Tätigkeit
von mindestens zwei Jahren erworben hat.

                          § 46
          Beförderung der Offizierinnen
    und Offiziere des militärfachlichen Dienstes
   (1) Die Beförderung zum Hauptmann ist nach einer
Dienstzeit von fünf Jahren seit der Ernennung zum
Leutnant zulässig. Die Beförderung der Offizierinnen
und Offiziere des fliegenden Personals sowie der Offi-
zierinnen und Offiziere, die als Kampfschwimmerinnen

oder Kampfschwimmer oder im Kommando Spezial-

kräfte für besondere Einsätze verwendet werden, ist

nach einer Dienstzeit von vier Jahren und sechs Mona-
ten seit der Ernennung zum Leutnant zulässig.

   (2) Die Beförderung zum Stabshauptmann ist zuläs-

sig nach einer Dienstzeit von

1. 15 Jahren seit der Ernennung zum Leutnant und

2. sechs Jahren seit der Ernennung zum Hauptmann.
Die Beförderung der Offizierinnen und Offiziere des

fliegenden Personals sowie der Offizierinnen und Offi-
ziere, die als Kampfschwimmerinnen oder Kampf-
schwimmer oder im Kommando Spezialkräfte für be-
sondere Einsätze verwendet werden, ist zulässig nach
einer Dienstzeit von

1. 14 Jahren und sechs Monaten seit der Ernennung
   zum Leutnant und
BGBl. 2021, Seite 1242 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1242
2. fünf Jahren und sechs Monaten seit der Ernennung
   zum Hauptmann.

                          § 47

                   Aufstieg in die
             Laufbahn der Offizierinnen
    und Offiziere des militärfachlichen Dienstes

   (1) In die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere
des militärfachlichen Dienstes im Dienstverhältnis einer
Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten können auf-

steigen

1. Mannschaften aller Laufbahnen, die die Vorausset-
   zungen des § 43 Absatz 1 erfüllen und mindestens
   den Dienstgrad Gefreiter erreicht haben,
2. Unteroffiziere und Stabsunteroffiziere in den Lauf-
   bahnen der Fachunteroffizierinnen und Fachunterof-
   fiziere, die die Voraussetzungen des § 43 Absatz 1
   erfüllen und
3. Feldwebel aller Laufbahnen, die mindestens den
   Dienstgrad „Feldwebel“ erreicht haben.

   (2) Nach dem Aufstieg führen Unteroffiziere den
Dienstgrad „Fahnenjunker“, Feldwebel den Dienstgrad
„Fähnrich“ und Hauptfeldwebel den Dienstgrad „Ober-
fähnrich“. Ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz
„(Offizieranwärterin)“, „(Offizieranwärter)“ oder „(OA)“
führen im Schriftverkehr
1. Mannschaften bis zur Beförderung zum Fahnen-
   junker,
2. Stabsunteroffiziere bis zur Beförderung zum Fähn-
   rich,

3. Oberfeldwebel bis zur Beförderung zum Oberfähn-
   rich und
4. Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel bis zur Be-
   förderung zum Leutnant.

   (3) Die Ausbildung zur Offizierin oder zum Offizier

dauert mindestens drei Jahre. Auf die Ausbildungs-
und Beförderungszeit können vor der Übernahme in
die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des militär-
fachlichen Dienstes absolvierte Ausbildungen höchs-
tens mit zwei Jahren angerechnet werden.

   (4) Für die Beförderung der Anwärterinnen und An-
wärter gilt § 24 entsprechend. Nach Abschluss der
Ausbildung zur Offizierin oder zum Offizier werden
Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel zu Leutnan-
ten ernannt.

                     Abschnitt 2
        Sonstige Soldatinnen und Soldaten

          (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 7)

                          § 48
             Einstellung, Beförderung,
  Aufstieg und Berufung in das Dienstverhältnis
  einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten
   (1) Die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3 genannten
Soldatinnen und Soldaten werden nach den Vorschrif-
ten über die Beförderung von Soldatinnen und Sol-
daten im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines
Berufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Sol-
daten auf Zeit eingestellt und befördert.

  (2) Die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 genannten
Soldatinnen und Soldaten können als Anwärterinnen
oder Anwärter in die Laufbahn der Offizierinnen und
Offiziere der Reserve des Truppendienstes aufsteigen,
wenn sie

1. mindestens einen Realschulabschluss oder einen
   als gleichwertig anerkannten Abschluss besitzen
   oder

2. mindestens den Dienstgrad „Feldwebel“ erreicht

   haben.

Nach der Übernahme in die neue Laufbahn führen die
Anwärterinnen und Anwärter im Schriftverkehr ihre
Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Reserveoffi-
zieranwärterin)“ oder „(Reserveoffizieranwärter)“ oder
„(ROA)“. § 43 gilt entsprechend.

   (3) Für die Einstellung mit einem höheren Dienst-
grad gelten § 23 Absatz 3 und § 25 Absatz 2 bis 5,
§ 30 Absatz 3 bis 7, § 35 Absatz 2 und die §§ 40 und 45
Absatz 2 bis 4 entsprechend. Der jeweilige Dienstgrad
wird für die Dauer der Wehrdienstleistung vorläufig ver-
liehen. Er kann nach einem Wehrdienst von mindes-
tens 24 Tagen endgültig verliehen werden.

   (4) Für die Beförderung der Reserveoffizieranwärte-
rinnen und Reserveoffizieranwärter, die freiwilligen
Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten
oder in ein Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit oder
Soldat auf Zeit berufen worden sind, gilt § 24 Absatz 1
entsprechend. Im Übrigen können Reserveoffizieran-
wärterinnen und Reserveoffizieranwärter nach einem
Wehrdienst von mindestens 24 Tagen befördert wer-
den, jedoch erst nach Ablauf einer Zeit, die nach § 24
Absatz 1 als Dienstzeit vorausgesetzt wird. § 24 Ab-
satz 2 gilt entsprechend. Der Dienstgrad „Oberfähn-

rich“ muss nicht durchlaufen werden.

   (5) Die Reserveoffizierinnen und Reserveoffiziere
können erst nach einer Zeit befördert werden, die für
Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhältnis einer
Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin
auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit als Dienstzeit für
die Beförderung nach dieser Verordnung vorausge-
setzt wird. Außerdem ist vor jeder Beförderung ein
Wehrdienst von mindestens 24 Tagen zu leisten.

   (6) Reserveoffizieranwärterinnen und Reserveoffi-
zieranwärter können als Offizieranwärterin oder Offi-
zieranwärter übernommen werden, wenn sie die
Voraussetzungen des § 23 erfüllen. Auf die Ausbil-

dungszeit kann die Dienstzeit als Soldatin oder Soldat
in der Bundeswehr angerechnet werden.

   (7) Für die Ernennung einer Reserveoffizierin oder
eines Reserveoffiziers zur Berufsoffizierin oder zum
Berufsoffizier gilt § 22 Absatz 3 entsprechend.

  (8) Zeiten einer dienstlichen Veranstaltung nach
§ 81 Absatz 1 des Soldatengesetzes werden auf den
Wehrdienst nach Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 2 und
Absatz 5 Satz 2 nicht angerechnet. § 12 Absatz 2
Satz 4 gilt entsprechend.
BGBl. 2021, Seite 1243 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1243
                    Kapitel 5

Übergangs- und Schlussvorschriften

                        § 49
              Verwaltungsvorschriften
   Das Bundesministerium der Verteidigung kann für
bestimmte Laufbahnen, Truppengattungen und Dienst-
zweige für die Einstellung, die Ausbildung und die Be-
förderung Anforderungen an Vorbildung, Ausbildung,
Qualifikationen und Dienstzeiten festlegen, die über
die Anforderungen in dieser Verordnung hinausgehen,
wenn besondere Gründe dies erfordern.

                        § 50

                    Ausnahmen
  (1) Der Bundespersonalausschuss kann auf Antrag
des Bundesministeriums der Verteidigung für einzelne
Fälle oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen von Vor-
schriften dieser Verordnung zulassen; dies betrifft:

1. die Mindestdienstzeiten für die Beförderung und
2. das Überspringen von Dienstgraden bei der Einstel-
   lung oder Beförderung.

   (2) Für die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 genann-
ten Soldatinnen und Soldaten entscheidet das Bun-

desministerium der Verteidigung über Ausnahmen
nach Absatz 1.

                          § 51
               Übergangsvorschriften

   (1) Bis zum 30. Juli 2021 ist für die dienstlichen Be-
urteilungen der Soldatinnen und Soldaten § 2 der Sol-
datenlaufbahnverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. August 2011 (BGBl. I S. 1813),
zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom
4. August 2019 (BGBl. I S. 1147), in der bis zum Inkraft-
treten dieser Verordnung geltenden Fassung weiter an-
zuwenden.

   (2) Bis zum 31. Dezember 2021 sind für Einstellun-
gen für oder in die Laufbahnen der Offizierinnen und
Offiziere die §§ 23 bis 43 der Soldatenlaufbahnverord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Au-
gust 2011 (BGBl. I S. 1813), zuletzt geändert durch Ar-
tikel 7 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I
S. 1147), in der bis zum Inkrafttreten dieser Verord-
nung geltenden Fassung weiter anzuwenden.
BGBl. 2021, Seite 1244 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1244


Anlage 1
(zu § 4)

          Zuordnung der Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten zu den Laufbahngruppen
    der Mannschaften, der Unteroffizierinnen und Unteroffiziere sowie der Offizierinnen und Offiziere
1. Zur Laufbahngruppe der Mannschaften gehören die folgenden Laufbahnen:
  a) Laufbahn der Mannschaften des Truppendienstes,
  b) Laufbahn der Mannschaften der Reserve des Truppendienstes,
  c) Laufbahn der Mannschaften des Sanitätsdienstes,
  d) Laufbahn der Mannschaften der Reserve des Sanitätsdienstes,
  e) Laufbahn der Mannschaften des Militärmusikdienstes,
  f) Laufbahn der Mannschaften der Reserve des Militärmusikdienstes.
2. Zur Laufbahngruppe der Unteroffizierinnen und Unteroffiziere gehören die folgenden Laufbahnen:
  a) Laufbahnen der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere:
       aa) Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere des allgemeinen Fachdienstes,
       bb) Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere der Reserve des allgemeinen Fachdienstes,
       cc) Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere des Sanitätsdienstes,
       dd) Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere der Reserve des Sanitätsdienstes,
       ee) Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere des Militärmusikdienstes,
       ff) Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere der Reserve des Militärmusikdienstes,
  b) Laufbahnen der Feldwebel:
       aa) Laufbahn der Feldwebel des Truppendienstes,
       bb) Laufbahn der Feldwebel der Reserve des Truppendienstes,
       cc) Laufbahn der Feldwebel des Sanitätsdienstes,
       dd) Laufbahn der Feldwebel der Reserve des Sanitätsdienstes,
       ee) Laufbahn der Feldwebel des Militärmusikdienstes,
       ff) Laufbahn der Feldwebel der Reserve des Militärmusikdienstes,
       gg) Laufbahn der Feldwebel des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr,
       hh) Laufbahn der Feldwebel der Reserve des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr,
       ii)   Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes,
       jj)   Laufbahn der Feldwebel der Reserve des allgemeinen Fachdienstes.
3. Zur Laufbahngruppe der Offizierinnen und Offiziere gehören die folgenden Laufbahnen:
  a) Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Truppendienstes,
  b) Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere der Reserve des Truppendienstes,
  c) Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Sanitätsdienstes,
  d) Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere der Reserve des Sanitätsdienstes,
  e) Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Militärmusikdienstes,
  f) Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere der Reserve des Militärmusikdienstes,
  g) Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr,
  h) Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere der Reserve des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr,
  i) Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des militärfachlichen Dienstes,
  j) Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere der Reserve des militärfachlichen Dienstes.

BGBl. 2021, Seite 1245 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1245

                                                                                                      Anlage 2
                                                                                              (zu § 7 Absatz 3)

               Zuordnung der Dienstgrade zu den Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten
1. Laufbahngruppe der Mannschaften
  a) Zur Laufbahn der Mannschaften des Truppendienstes und zur Laufbahn der Mannschaften der Reserve des
     Truppendienstes gehören die folgenden Dienstgrade:
     aa) Flieger, Funker, Grenadier, Jäger, Kanonier, Matrose, Panzerfunker, Panzergrenadier, Panzerjäger,
         Panzerkanonier, Panzerpionier, Panzerschütze, Pionier, Sanitätssoldat, Schütze,
     bb) Gefreiter,
     cc) Obergefreiter,
     dd) Hauptgefreiter,
     ee) Stabsgefreiter,
     ff) Oberstabsgefreiter,
     gg) Korporal,
     hh) Stabskorporal.
  b) Zur Laufbahn der Mannschaften des Sanitätsdienstes und zur Laufbahn der Mannschaften der Reserve des
     Sanitätsdienstes gehören die folgenden Dienstgrade:
     aa) Flieger, Matrose, Sanitätssoldat,
     bb) Gefreiter,
     cc) Obergefreiter,
     dd) Hauptgefreiter,
     ee) Stabsgefreiter,
     ff) Oberstabsgefreiter.
  c) Zur Laufbahn der Mannschaften des Militärmusikdienstes und zur Laufbahn der Mannschaften der Reserve
     des Militärmusikdienstes gehören die folgenden Dienstgrade:
     aa) Flieger, Matrose, Schütze,
     bb) Gefreiter,
     cc) Obergefreiter,
     dd) Hauptgefreiter,
     ee) Stabsgefreiter,
     ff) Oberstabsgefreiter.
2. Laufbahngruppe der Unteroffizierinnen und Unteroffiziere
  a) Laufbahnen der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere
     aa) Zur Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere des allgemeinen Fachdienstes und zur
         Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere der Reserve des allgemeinen Fachdienstes
         gehören die folgenden Dienstgrade:
         aaa) Flieger, Matrose, Schütze,
         bbb) Gefreiter,
         ccc) Obergefreiter,
         ddd) Unteroffizier, Maat,
         eee) Stabsunteroffizier, Obermaat.
     bb) Zur Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere des Sanitätsdienstes und zur Laufbahn
         der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere der Reserve des Sanitätsdienstes gehören die folgen-
         den Dienstgrade:
         aaa) Flieger, Matrose, Sanitätssoldat,
         bbb) Gefreiter,
         ccc) Obergefreiter,
         ddd) Unteroffizier, Maat,
         eee) Stabsunteroffizier, Obermaat.

BGBl. 2021, Seite 1246 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1246

       cc) Zur Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere des Militärmusikdienstes und zur Lauf-
           bahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere der Reserve des Militärmusikdienstes gehören
           die folgenden Dienstgrade:
          aaa) Flieger, Matrose, Schütze,
          bbb) Gefreiter,
          ccc) Obergefreiter,
          ddd) Unteroffizier, Maat,
          eee) Stabsunteroffizier, Obermaat.
  b) Laufbahnen der Feldwebel
       aa) Zur Laufbahn der Feldwebel des Truppendienstes und zur Laufbahn der Feldwebel der Reserve des
           Truppendienstes gehören die folgenden Dienstgrade:
          aaa) Flieger, Funker, Grenadier, Jäger, Kanonier, Matrose, Panzerfunker, Panzergrenadier, Panzerjäger,
               Panzerkanonier, Panzerpionier, Panzerschütze, Pionier, Schütze,
          bbb) Gefreiter,
          ccc) Obergefreiter,
          ddd) Unteroffizier, Maat,
          eee) Stabsunteroffizier, Obermaat,
          fff)   Feldwebel, Bootsmann,
          ggg) Oberfeldwebel, Oberbootsmann,
          hhh) Hauptfeldwebel, Hauptbootsmann,
          iii)   Stabsfeldwebel, Stabsbootsmann,
          jjj)   Oberstabsfeldwebel, Oberstabsbootsmann.
       bb) Zur Laufbahn der Feldwebel des Sanitätsdienstes und zur Laufbahn der Feldwebel der Reserve des
           Sanitätsdienstes gehören die folgenden Dienstgrade:
          aaa) Flieger, Matrose, Sanitätssoldat,
          bbb) Gefreiter,
          ccc) Obergefreiter,
          ddd) Unteroffizier, Maat,
          eee) Stabsunteroffizier, Obermaat,
          fff)   Feldwebel, Bootsmann,
          ggg) Oberfeldwebel, Oberbootsmann,
          hhh) Hauptfeldwebel, Hauptbootsmann,
          iii)   Stabsfeldwebel, Stabsbootsmann,
          jjj)   Oberstabsfeldwebel, Oberstabsbootsmann.
       cc) Zur Laufbahn der Feldwebel des Militärmusikdienstes und zur Laufbahn der Feldwebel der Reserve des
           Militärmusikdienstes gehören die folgenden Dienstgrade:
          aaa) Flieger, Matrose, Schütze,
          bbb) Gefreiter,
          ccc) Obergefreiter,
          ddd) Unteroffizier, Maat,
          eee) Stabsunteroffizier, Obermaat,
          fff)   Feldwebel, Bootsmann,
          ggg) Oberfeldwebel, Oberbootsmann,
          hhh) Hauptfeldwebel, Hauptbootsmann,
          iii)   Stabsfeldwebel, Stabsbootsmann,
          jjj)   Oberstabsfeldwebel, Oberstabsbootsmann.
       dd) Zur Laufbahn der Feldwebel des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr und zur Laufbahn der Feld-
           webel der Reserve des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr gehören die folgenden Dienstgrade:
          aaa) Flieger, Matrose, Schütze,
          bbb) Gefreiter,
          ccc) Obergefreiter,
          ddd) Unteroffizier, Maat,

BGBl. 2021, Seite 1247 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1247

           eee) Stabsunteroffizier, Obermaat,
           fff)   Feldwebel, Bootsmann,
           ggg) Oberfeldwebel, Oberbootsmann,
           hhh) Hauptfeldwebel, Hauptbootsmann,
           iii)   Stabsfeldwebel, Stabsbootsmann,
           jjj)   Oberstabsfeldwebel, Oberstabsbootsmann.
     ee) Zur Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes und zur Laufbahn der Feldwebel der Re-
         serve des allgemeinen Fachdienstes gehören die folgenden Dienstgrade:
           aaa) Flieger, Matrose, Schütze,
           bbb) Gefreiter,
           ccc) Obergefreiter,
           ddd) Unteroffizier, Maat,
           eee) Stabsunteroffizier, Obermaat,
           fff)   Feldwebel, Bootsmann,
           ggg) Oberfeldwebel, Oberbootsmann,
           hhh) Hauptfeldwebel, Hauptbootsmann,
           iii)   Stabsfeldwebel, Stabsbootsmann,
           jjj)   Oberstabsfeldwebel, Oberstabsbootsmann.
3. Laufbahngruppe der Offizierinnen und Offiziere
  a) Zur Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Truppendienstes gehören die folgenden Dienstgrade:
     aa)      Flieger, Funker, Grenadier, Jäger, Kanonier, Matrose, Panzerfunker, Panzergrenadier, Panzerjäger,
              Panzerkanonier, Panzerpionier, Panzerschütze, Pionier, Schütze,
     bb)      Gefreiter,
     cc)      Obergefreiter,
     dd)      Fahnenjunker, Seekadett,
     ee)      Fähnrich, Fähnrich zur See,
     ff)      Oberfähnrich, Oberfähnrich zur See,
     gg)      Leutnant, Leutnant zur See,
     hh)      Oberleutnant, Oberleutnant zur See,
     ii)      Hauptmann, Kapitänleutnant,
     jj)      Major, Korvettenkapitän,
     kk)      Oberstleutnant, Fregattenkapitän,
     ll)      Oberst, Kapitän zur See,
     mm) Brigadegeneral, Flottillenadmiral,
     nn)      Generalmajor, Konteradmiral,
     oo)      Generalleutnant, Vizeadmiral
     pp)      General, Admiral.
  b) Zur Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere der Reserve des Truppendienstes gehören die folgenden
     Dienstgrade:
     aa)      Flieger, Funker, Grenadier, Jäger, Kanonier, Matrose, Panzerfunker, Panzergrenadier, Panzerjäger,
              Panzerkanonier, Panzerpionier, Panzerschütze, Pionier, Schütze,
     bb)      Gefreiter,
     cc)      Obergefreiter,
     dd)      Fahnenjunker, Seekadett,
     ee)      Fähnrich, Fähnrich zur See,
     ff)      Leutnant, Leutnant zur See,
     gg)      Oberleutnant, Oberleutnant zur See,
     hh)      Hauptmann, Kapitänleutnant,
     ii)      Major, Korvettenkapitän,
     jj)      Oberstleutnant, Fregattenkapitän,
     kk)      Oberst, Kapitän zur See,
     ll)      Brigadegeneral, Flottillenadmiral,

BGBl. 2021, Seite 1248 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1248

       mm) Generalmajor, Konteradmiral,
       nn)   Generalleutnant, Vizeadmiral,
       oo)   General, Admiral.
  c) Zur Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Sanitätsdienstes gehören die folgenden Dienstgrade:
       aa)   Flieger, Matrose, Sanitätssoldat,
       bb)   Gefreiter,
       cc)   Obergefreiter,
       dd)   Fahnenjunker, Seekadett,
       ee)   Fähnrich, Fähnrich zur See,
       ff)   Oberfähnrich, Oberfähnrich zur See,
       gg)   Leutnant, Leutnant zur See,
       hh)   Stabsarzt, Stabsapotheker, Stabsveterinär,
       ii)   Oberstabsarzt, Oberstabsapotheker, Oberstabsveterinär,
       jj)   Oberfeldarzt, Flottillenarzt, Oberfeldapotheker, Flottillenapotheker, Oberfeldveterinär,
       kk)   Oberstarzt, Flottenarzt, Oberstapotheker, Flottenapotheker, Oberstveterinär,
       ll)   Generalarzt, Admiralarzt, Generalapotheker,
       mm) Generalstabsarzt, Admiralstabsarzt,
       nn)   Generaloberstabsarzt, Admiraloberstabsarzt.
  d) Zur Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere der Reserve des Sanitätsdienstes gehören die folgenden
     Dienstgrade:
       aa)   Stabsarzt, Stabsapotheker, Stabsveterinär,
       bb)   Oberstabsarzt, Oberstabsapotheker, Oberstabsveterinär,
       cc)   Oberfeldarzt, Flottillenarzt, Oberfeldapotheker, Flottillenapotheker, Oberfeldveterinär,
       dd)   Oberstarzt, Flottenarzt, Oberstapotheker, Flottenapotheker, Oberstveterinär,
       ee)   Generalarzt, Admiralarzt, Generalapotheker,
       ff)   Generalstabsarzt, Admiralstabsarzt,
       gg)   Generaloberstabsarzt, Admiraloberstabsarzt.
  e) Zur Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Militärmusikdienstes gehören die folgenden Dienstgrade:
       aa)   Flieger, Matrose, Schütze,
       bb)   Gefreiter,
       cc)   Obergefreiter,
       dd)   Fahnenjunker, Seekadett,
       ee)   Fähnrich, Fähnrich zur See,
       ff)   Oberfähnrich, Oberfähnrich zur See,
       gg)   Leutnant, Leutnant zur See,
       hh)   Hauptmann, Kapitänleutnant,
       ii)   Major, Korvettenkapitän,
       jj)   Oberstleutnant, Fregattenkapitän,
       kk)   Oberst, Kapitän zur See.
  f) Zur Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere der Reserve des Militärmusikdienstes gehören die folgenden
     Dienstgrade:
       aa)   Hauptmann, Kapitänleutnant,
       bb)   Major, Korvettenkapitän,
       cc)   Oberstleutnant, Fregattenkapitän,
       dd)   Oberst, Kapitän zur See.
  g) Zur Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr gehören die
     folgenden Dienstgrade:
       aa)   Flieger, Matrose, Schütze,
       bb)   Gefreiter,
       cc)   Obergefreiter,
       dd)   Fahnenjunker, Seekadett,
       ee)   Fähnrich, Fähnrich zur See,

BGBl. 2021, Seite 1249 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1249

     ff)   Oberfähnrich, Oberfähnrich zur See,
     gg)   Leutnant, Leutnant zur See,
     hh)   Oberleutnant, Oberleutnant zur See,
     ii)   Hauptmann, Kapitänleutnant,
     jj)   Major, Korvettenkapitän,
     kk)   Oberstleutnant, Fregattenkapitän,
     ll)   Oberst, Kapitän zur See,
     mm) Brigadegeneral, Flottillenadmiral.
  h) Zur Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere der Reserve des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr
     gehören die folgenden Dienstgrade
     aa)   Oberleutnant, Oberleutnant zur See,
     bb)   Hauptmann, Kapitänleutnant,
     cc)   Major, Korvettenkapitän,
     dd)   Oberstleutnant, Fregattenkapitän,
     ee)   Oberst, Kapitän zur See,
     ff)   Brigadegeneral, Flottillenadmiral.
  i) Zur Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des militärfachlichen Dienstes gehören die folgenden Dienst-
     grade:
     aa)   Flieger, Funker, Grenadier, Jäger, Kanonier, Matrose, Panzerfunker, Panzergrenadier, Panzerjäger,
           Panzerkanonier, Panzerpionier, Panzerschütze, Pionier, Sanitätssoldat, Schütze,
     bb)   Gefreiter,
     cc)   Obergefreiter,
     dd)   Fahnenjunker, Seekadett,
     ee)   Fähnrich, Fähnrich zur See,
     ff)   Oberfähnrich, Oberfähnrich zur See,
     gg)   Leutnant, Leutnant zur See,
     hh)   Oberleutnant, Oberleutnant zur See,
     ii)   Hauptmann, Kapitänleutnant,
     jj)   Stabshauptmann, Stabskapitänleutnant.
  j) Zur Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere der Reserve des militärfachlichen Dienstes gehören die folgen-
     den Dienstgrade:
     aa)   Flieger, Funker, Grenadier, Jäger, Kanonier, Matrose, Panzerfunker, Panzergrenadier, Panzerjäger,
           Panzerkanonier, Panzerpionier, Panzerschütze, Pionier, Sanitätssoldat, Schütze,
     bb)   Gefreiter,
     cc)   Obergefreiter,
     dd)   Fahnenjunker, Seekadett,
     ee)   Fähnrich, Fähnrich zur See,
     ff)   Leutnant, Leutnant zur See,
     gg)   Oberleutnant, Oberleutnant zur See,
     hh)   Hauptmann, Kapitänleutnant,
     ii)   Stabshauptmann, Stabskapitänleutnant.
4. Daneben sind den Laufbahnen die Dienstgrade zugeordnet, die die Soldatinnen und Soldaten vor einem Lauf-
   bahnaufstieg führen und die keinem Anwärterdienstgrad entsprechen.

BGBl. 2021, Seite 1250 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1250
                      Artikel 2

               Änderung der
        Erschwerniszulagenverordnung
   § 23p Absatz 1 der Erschwerniszulagenverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember
1998 (BGBl. I S. 3497), die zuletzt durch Artikel 5 der
Verordnung vom 8. Januar 2020 (BGBl. I S. 27) geän-
dert worden ist, wird wie folgt gefasst:

   „(1) Soldaten des Kommandos Spezialkräfte sowie
Soldaten, die in der Stabs- und Führungsunterstüt-
zungskompanie Special Operations Component
Command, im Ausbildungsstützpunkt Spezialkräfte
Heer oder in Personalwerbetrupps für Spezialkräfte
zur Wahrnehmung von Einsatzaufgaben des Komman-
dos Spezialkräfte verwendet werden, erhalten eine mo-
natliche Zulage, wenn sie weder die Voraussetzungen
nach § 23m noch die Voraussetzungen nach § 23o er-
füllen, und
1. für die Teilnahme an Aufgaben im räumlichen Ein-
   satzgebiet der Spezialkräfte der Bundeswehr aus-
   gebildet sind und entsprechend verwendet werden

                               Berlin, den 28. Mai 2021

   a) im direkten Zusammenwirken mit den Komman-
      dokräften oder

   b) zur Unterstützung der Kommandokräfte oder

2. für eine Verwendung nach Nummer 1 ausgebildet
   werden.“

                      Artikel 3

          Inkrafttreten, Außerkrafttreten

   (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absat-
zes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleich-
zeitig tritt die Soldatenlaufbahnverordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 19. August 2011
(BGBl. I S. 1813), die zuletzt durch Artikel 7 des Ge-
setzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert
worden ist, außer Kraft.

  (2) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. April 2021 in
Kraft.
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e
l a M e r k e l
                              Die Bundesministerin der Verteidigung
                                   Annegret Kramp-Karrenbauer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 1228. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 118ca12890f16037….