Gesetze / Erschwerniszulagenverordnung

EZulV

§ 23p Zulage für besonders befähigte Unterstützungskräfte der Spezialkräfte der Bundeswehr

Stand: 05.06.2021

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/23p#abs-1 (1) Soldaten des Kommandos Spezialkräfte sowie Soldaten, die in der Stabs- und Führungsunterstützungskompanie Special Operations Component Command, im Ausbildungsstützpunkt Spezialkräfte Heer oder in Personalwerbetrupps für Spezialkräfte zur Wahrnehmung von Einsatzaufgaben des Kommandos Spezialkräfte verwendet werden, erhalten eine monatliche Zulage, wenn sie weder die Voraussetzungen nach § 23m noch die Voraussetzungen nach § 23o erfüllen, und

1.
für die Teilnahme an Aufgaben im räumlichen Einsatzgebiet der Spezialkräfte der Bundeswehr ausgebildet sind und entsprechend verwendet werden
a)
im direkten Zusammenwirken mit den Kommandokräften oder
b)
zur Unterstützung der Kommandokräfte oder
2.
für eine Verwendung nach Nummer 1 ausgebildet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/23p#abs-2 (2) Die Zulage beträgt im Fall

1.
des Absatzes 1 Nummer 1
Buchstabe a
500 Euro,
2.
des Absatzes 1 Nummer 1
Buchstabe b
300 Euro,
3.
des Absatzes 1 Nummer 2250 Euro.

Sofern mehrere Zulagentatbestände erfüllt sind, wird nur die höchste Zulage gewährt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/23p#abs-3 (3) Die Zulage wird neben einer Stellenzulage oder neben einer weiteren Zulage nach diesem Abschnitt nur gewährt, soweit der Gesamtbetrag die Zulage nach § 23m Absatz 2 Nummer 3 nicht übersteigt.

§ 23o § 23q