Gesetze / Erschwerniszulagenverordnung
EZulV§ 23p Zulage für besonders befähigte Unterstützungskräfte der Spezialkräfte der Bundeswehr
Stand: 05.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/23p#abs-1 (1) Soldaten des Kommandos Spezialkräfte sowie Soldaten, die in der Stabs- und Führungsunterstützungskompanie Special Operations Component Command, im Ausbildungsstützpunkt Spezialkräfte Heer oder in Personalwerbetrupps für Spezialkräfte zur Wahrnehmung von Einsatzaufgaben des Kommandos Spezialkräfte verwendet werden, erhalten eine monatliche Zulage, wenn sie weder die Voraussetzungen nach § 23m noch die Voraussetzungen nach § 23o erfüllen, und
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/23p#abs-2 (2) Die Zulage beträgt im Fall
| des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a | 500 Euro, |
| des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe b | 300 Euro, |
| des Absatzes 1 Nummer 2 | 250 Euro. |
Sofern mehrere Zulagentatbestände erfüllt sind, wird nur die höchste Zulage gewährt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/23p#abs-3 (3) Die Zulage wird neben einer Stellenzulage oder neben einer weiteren Zulage nach diesem Abschnitt nur gewährt, soweit der Gesamtbetrag die Zulage nach § 23m Absatz 2 Nummer 3 nicht übersteigt.
Änderungsverlauf
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28.05.2021 Ausfertigung
§ 23p neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I 1228)
BGBl. 2021 I S. 1228
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08.01.2020 Ausfertigung
§ 23p geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Januar 2020 (BGBl. I 27)
BGBl. 2020 I S. 27
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.