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# § 23p EZulV 1976 — Zulage für besonders befähigte Unterstützungskräfte der Spezialkräfte der Bundeswehr

Erschwerniszulagenverordnung  
Historische Fassung: Stand 18.01.2020 bis 05.06.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Soldaten des Kommandos Spezialkräfte, die weder die Voraussetzungen nach § 23m noch die Voraussetzungen nach § 23o erfüllen, erhalten eine monatliche Zulage, wenn sie

- 1. für die Teilnahme an Aufgaben im räumlichen Einsatzgebiet der Spezialkräfte der Bundeswehr ausgebildet sind und entsprechend verwendet werden

  - a) im direkten Zusammenwirken mit den Kommandokräften,

  - b) zur Unterstützung der Kommandokräfte,

- 2. für eine Verwendung nach Nummer 1 ausgebildet werden.

(2) Die Zulage beträgt im Fall

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des Absatzes 1 Nummer 1Buchstabe a	500 Euro,
```

```
des Absatzes 1 Nummer 1Buchstabe b	300 Euro,
```

```
des Absatzes 1 Nummer 2	250 Euro.
```

- 3. Sofern mehrere Zulagentatbestände erfüllt sind, wird nur die höchste Zulage gewährt.

(3) Die Zulage wird neben einer Stellenzulage oder neben einer weiteren Zulage nach diesem Abschnitt nur gewährt, soweit der Gesamtbetrag die Zulage nach § 23m Absatz 2 Nummer 3 nicht übersteigt.

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Zitiervorschlag: § 23p EZulV 1976

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/23p?asof=2020-01-18

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