Gesetze / Erschwerniszulagenverordnung
EZulV§ 23n Zulage für besondere Erprobungs- und Versuchsarbeiten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/23n#abs-1 (1) Beamte und Soldaten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung, die
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/23n#abs-2 (2) Die Zulage wird nur gewährt, wenn die Tätigkeiten in häufiger Wiederholung ausgeübt werden und zu den regelmäßigen Aufgaben im Rahmen des normalen Dienstablaufs gehören. Personen, die überwiegend eine Lehr- oder Verwaltungstätigkeit ausüben, erhalten keine Zulage.
Änderungsverlauf
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13.05.2015 Ausfertigung
§ 23n geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I 706)
BGBl. 2015 I S. 706
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08.08.2002 Ausfertigung
§ 23n geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. August 2002 (BGBl. I 3177)
BGBl. 2002 I S. 3177
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