Gesetze / Verordnung über Lizenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse
EWGLizV§ 4 Abschreibungen auf der Lizenz
Die Abschreibung und die Bestätigung auf der Lizenz nimmt die zuständige Zollstelle vor. Die für die Abschreibung erforderlichen Angaben kann der Beteiligte auch selbst auf der Lizenz eintragen. Bei einer nachträglich erteilten Lizenz nach den in § 1 genannten Rechtsakten nimmt das Hauptzollamt Hamburg-Jonas die Abschreibung und die Bestätigung auf der Lizenz vor.
Änderungsverlauf
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25.10.1996 Ausfertigung
§ 4 aufgehoben und eingefügt und geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 1996 (BGBl. I 1634 – Kurzbezeichnung neu gefasst: „ (EG-Lizenz- Verordnung) “ und geändert durch Artikel 1 V)
BGBl. 1996 I S. 1634
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.