Gesetze / Verordnung über Lizenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse
EWGLizV§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 22.03.2022
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen und der Handelsregelungen hinsichtlich der Lizenzen im Sinne des § 5 des Marktorganisationsgesetzes erlassen worden sind.
Änderungsverlauf
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10.03.2022 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. März 2022 (BGBl. I 428)
BGBl. I S. 428
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25.10.1996 Ausfertigung
§ 1 eingefügt und geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 1996 (BGBl. I 1634 – Kurzbezeichnung neu gefasst: „ (EG-Lizenz- Verordnung) “ und geändert durch Artikel 1 V)
BGBl. 1996 I S. 1634
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