Gesetze / Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft"
EVZStiftG§ 11 Leistungsberechtigte
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
Nach Gewicht
- LSG NRW, 17.03.2009 – L 18 R 196/08
- LSG NRW, 18.06.2008 – L 8 R 298/07Zitiert von 13
- EGMR, 04.09.2007 – 45563/04
- LSG NRW, 29.06.2005 – L 8 RJ 97/02Zitiert von 12
- BSG, 22.03.2006 – B 12 RJ 1/05 RZitiert von 2
- LSG NRW, 03.06.2005 – L 4 R 3/05Gesetzliche Rentenversicherung - Altersrente - ZRBG - Ghetto-Beitragszeiten - Beschäftigung im Ghetto Warschau - Anforderungen an Freiwilligkeit und Entgeltlichkeit - keine Berücksichtigung der Beschäftigungszeiten als Beitragszeiten - Leistungsausschluss bei Bezug von Stiftungsleistungen nach dem EVZStiftG KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 44
Zuletzt entschieden
- BSG, 02.06.2009 – B 13 R 81/08 RZitiert von 23
- LSG Rheinland-Pfalz, 27.02.2008 – L 6 R 18/07
- LSG NRW, 15.12.2006 – L 13 RJ 112/04Zitiert von 14
12 Entscheidungen zu § 11 EVZStiftG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 EVZStiftG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EVZStiftG/11#abs-1 (1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz ist, wer
Die Partnerorganisationen können im Rahmen der ihnen nach § 9 Abs. 2 zugewiesenen Mittel Leistungen auch solchen Opfern nationalsozialistischer Unrechtsmaßnahmen, insbesondere Zwangsarbeitern im landwirtschaftlichen Bereich, gewähren, die nicht zu einer der in Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Fallgruppen gehören. Diese Leistungen dürfen vorbehaltlich § 9 Abs. 8 nicht zu einer Minderung der für Leistungsberechtigte nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 vorgesehenen Beträge führen. Die in § 9 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 vorgesehenen Mittel sind zum Ausgleich von Vermögensschäden bestimmt, die im Rahmen von nationalsozialistischen Unrechtshandlungen unter wesentlicher, direkter und schadensursächlicher Beteiligung deutscher Unternehmen verursacht wurden und nicht aus Gründen nationalsozialistischer Verfolgung zugefügt worden sind.
Die in § 9 Abs. 3 genannten Mittel sollen in Fällen medizinischer Versuche oder bei Tod oder bei schweren Gesundheitsschäden eines in einem Zwangsarbeiterkinderheim untergebrachten Kindes gewährt werden; sie können in Fällen sonstiger Personenschäden gewährt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EVZStiftG/11#abs-2 (2) Die Leistungsberechtigung ist vom Antragsteller durch Unterlagen nachzuweisen. Die Partnerorganisation hat entsprechende Beweismittel hinzuzuziehen. Liegen solche Beweismittel nicht vor, kann die Leistungsberechtigung auf andere Weise glaubhaft gemacht werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EVZStiftG/11#abs-3 (3) Kriegsgefangenschaft begründet keine Leistungsberechtigung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EVZStiftG/11#abs-4 (4) Leistungen der Stiftung sind von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit.