Gesetze / Bundesentschädigungsgesetz
BEG§ 42
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
- VG Düsseldorf, 14.04.2010 – 16 K 741/09
- LSG NRW, 17.03.2009 – L 18 R 196/08
- LSG NRW, 18.06.2008 – L 8 R 298/07Zitiert von 13
- LSG Schleswig, 27.05.2008 – L 12 R 30/07
- LSG NRW, 29.06.2005 – L 8 RJ 97/02Zitiert von 12
- LSG NRW, 31.07.1998 – L 3 RJ 42/98
6 Entscheidungen zu § 42 BEG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/42#abs-1 (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Durchführung der §§ 28 bis 41a Rechtsverordnungen zu erlassen. Hierbei kann sie als Grundlage für die Berechnung der Renten und der Kapitalentschädigungen eine Besoldungsübersicht aufstellen, die das durchschnittliche Diensteinkommen (Grundgehalt und Wohnungsgeld) der Bundesbeamten des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes, nach Lebensaltersstufen gegliedert, ausweist. Auf Grund dieser Übersicht ist der Verfolgte in eine vergleichbare Beamtengruppe einzureihen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/42#abs-2 (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche Haftstätten als Konzentrationslager im Sinne des § 31 Abs. 2 anzusehen sind. Dabei ist insbesondere auf die Haftstätten abzustellen, die dem SS-Wirtschaftsverwaltungshauptamt, Amtsgruppe D, unterstanden haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/42#abs-3 (3) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung die monatlichen Mindestbeträge der Rente (§ 32) angemessen zu erhöhen, wenn sich die Dienst- und Versorgungsbezüge der Bundesbeamten auf Grund gesetzlicher Vorschriften erhöhen.