Gesetze / Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft"
EVZStiftG§ 14 Antrags- und Ausschlussfristen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- LSG NRW, 17.03.2009 – L 18 R 196/08
- LSG NRW, 18.06.2008 – L 8 R 298/07Zitiert von 13
- BVerfG, 07.12.2004 – 1 BvR 1804/03Zur Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von Ansprüchen durch das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Erinnern, Verantwortung und Zukunft"Zitiert von 27
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EVZStiftG/14#abs-1 (1) Eine Leistungsberechtigung nach Maßgabe von § 11 kann nicht mehr festgestellt werden, wenn bei Ablauf des 31. Dezember 2001 kein Antrag bei einer Partnerorganisation eingegangen ist. Dies gilt auch, wenn bei Abschluss der Bearbeitung im Sinne des § 9 Abs. 9 Satz 2 bei der jeweiligen Partnerorganisation die für die Entscheidung über den Antrag erforderlichen Antragsformulare, Unterlagen und Beweismittel nicht eingegangen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EVZStiftG/14#abs-2 (2) Anträge, die unmittelbar bei der Stiftung oder bei einer unzuständigen Partnerorganisation eingehen, werden an die jeweils zuständige Partnerorganisation weitergeleitet. Sonderregelungen im Rahmen der International Commission on Holocaust Era Insurance Claims bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EVZStiftG/14#abs-3 (3) Wurde ein fristwahrender Antrag gemäß Absatz 1 gestellt und hat innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod des Leistungsberechtigten keiner der als Sonderrechtsnachfolger nach § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 berechtigten Personen die Rechtsnachfolge bei der Partnerorganisation angezeigt, erlischt die Leistungsberechtigung. Absatz 2 gilt für die Anzeige der Rechtsnachfolge entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EVZStiftG/14#abs-4 (4) Die Leistungsberechtigungen nach § 11 erlöschen mit Ablauf des 30. September 2006. Hat die Partnerorganisation die nicht fristgerechte Erfüllung zu vertreten, können Leistungen trotz des Erlöschens der Berechtigung nach Satz 1 noch bis zum 31. Dezember 2006 gewährt werden. Die Partnerorganisationen sind verpflichtet, das Ende der Leistungsberechtigung nach Satz 1 erstmalig spätestens zwölf Monate sowie wiederholt spätestens sechs Monate vor Fristablauf in geeigneter Weise bekannt zu machen.