Gesetze / Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft"
EVZStiftG§ 13 Antragsrecht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BVerfG, 07.12.2004 – 1 BvR 1804/03Zur Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von Ansprüchen durch das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Erinnern, Verantwortung und Zukunft"Zitiert von 27
- LSG NRW, 17.03.2009 – L 18 R 196/08
- LSG NRW, 18.06.2008 – L 8 R 298/07Zitiert von 13
- LSG NRW, 29.06.2005 – L 8 RJ 97/02Zitiert von 12
- LSG NRW, 03.06.2005 – L 4 R 3/05Gesetzliche Rentenversicherung - Altersrente - ZRBG - Ghetto-Beitragszeiten - Beschäftigung im Ghetto Warschau - Anforderungen an Freiwilligkeit und Entgeltlichkeit - keine Berücksichtigung der Beschäftigungszeiten als Beitragszeiten - Leistungsausschluss bei Bezug von Stiftungsleistungen nach dem EVZStiftG KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 44
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EVZStiftG/13#abs-1 (1) Leistungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder Satz 2 oder 5 sind höchstpersönlich und als solche zu beantragen. Ist der Leistungsberechtigte nach dem 15. Februar 1999 verstorben oder werden Leistungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 oder Satz 4 beantragt, sind der überlebende Ehegatte und die noch lebenden Kinder zu gleichen Teilen leistungsberechtigt. Leistungen können, wenn der Berechtigte weder Ehegatten noch Kinder hinterlassen hat, zu gleichen Teilen auch von den Enkeln oder, falls auch solche nicht mehr leben, von den Geschwistern beantragt werden. Wird auch von diesen Personen kein Antrag gestellt, sind die in einem Testament eingesetzten Erben antragsberechtigt. Sonderregelungen im Rahmen der International Commission on Holocaust Era Insurance Claims bleiben unberührt. Das Leistungsrecht kann nicht abgetreten oder gepfändet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EVZStiftG/13#abs-2 (2) Juristische Personen sind nicht leistungsberechtigt. Sie können als Vertreter ihrer nach diesem Gesetz berechtigten Anteilseigner Anträge stellen, soweit sie von diesem jeweils bevollmächtigt werden. Ist eine religiöse Gemeinde oder Organisation unter wesentlicher, direkter und schadensursächlicher Beteiligung deutscher Unternehmen in ihrem Vermögen geschädigt worden, gilt für sie oder ihren Rechtsnachfolger Satz 1 nicht.