Gesetze / Teilhabeberatungsverordnung

EUTBV

§ 2 Beratung, Unabhängigkeit

Stand: 01.01.2022

Bund5 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EUTBV/2#abs-1 (1) Das Beratungsangebot soll Ratsuchenden insbesondere im Vorfeld und während der Beantragung konkreter Leistungen die notwendige Orientierungs-, Planungs- und Entscheidungshilfe geben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EUTBV/2#abs-2 (2) Die Inanspruchnahme der Beratung ist für die Ratsuchenden unentgeltlich. Sie setzt weder eine regionale Anbindung an ein Beratungsangebot voraus noch ist sie an eine Teilhabebeeinträchtigung geknüpft.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EUTBV/2#abs-3 (3) Die Beraterinnen und Berater sind ausschließlich den Ratsuchenden verpflichtet. In der Beratung sollen soweit wie möglich Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen sowie deren Angehörige als Beraterinnen und Berater tätig werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EUTBV/2#abs-4 (4) Die Beratungsangebote leisten keine rechtliche Prüfung von Einzelfällen sowie keine Begleitung in Widerspruchs- und Klageverfahren.

§ 1 § 3