Gesetze / Teilhabeberatungsverordnung
EUTBV§ 2 Beratung, Unabhängigkeit
Stand: 01.01.2022
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Berlin, 03.03.2023 – 26 K 377/22Zitiert von 2
- VG Berlin, 24.05.2023 – 26 K 58/23Zitiert von 2
- VG Berlin, 24.05.2023 – 26 K 57/23Zitiert von 2
- VG Berlin, 21.12.2022 – 26 L 323/22Zitiert von 1
- VG Berlin, 21.12.2022 – 26 L 296/22Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EUTBV/2#abs-1 (1) Das Beratungsangebot soll Ratsuchenden insbesondere im Vorfeld und während der Beantragung konkreter Leistungen die notwendige Orientierungs-, Planungs- und Entscheidungshilfe geben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EUTBV/2#abs-2 (2) Die Inanspruchnahme der Beratung ist für die Ratsuchenden unentgeltlich. Sie setzt weder eine regionale Anbindung an ein Beratungsangebot voraus noch ist sie an eine Teilhabebeeinträchtigung geknüpft.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EUTBV/2#abs-3 (3) Die Beraterinnen und Berater sind ausschließlich den Ratsuchenden verpflichtet. In der Beratung sollen soweit wie möglich Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen sowie deren Angehörige als Beraterinnen und Berater tätig werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EUTBV/2#abs-4 (4) Die Beratungsangebote leisten keine rechtliche Prüfung von Einzelfällen sowie keine Begleitung in Widerspruchs- und Klageverfahren.