Gesetze / Teilhabeberatungsverordnung
EUTBV§ 12 Dauer und Zeitraum der Bewilligungsperiode
Stand: 01.01.2022
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- VG Berlin, 24.05.2023 – 26 K 58/23Zitiert von 2
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EUTBV/12#abs-1 (1) Die erste Bewilligung von Zuschüssen nach dieser Verordnung erfolgt zum 1. Januar 2023.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EUTBV/12#abs-2 (2) Die Finanzierung erfolgt jeweils für die Dauer einer Bewilligungsperiode von sieben Jahren. Die erste Bewilligungsperiode endet mit Ablauf des 31. Dezember 2029.