Gesetze / Teilhabeberatungsverordnung

EUTBV

§ 12 Dauer und Zeitraum der Bewilligungsperiode

Stand: 01.01.2022

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EUTBV/12#abs-1 (1) Die erste Bewilligung von Zuschüssen nach dieser Verordnung erfolgt zum 1. Januar 2023.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EUTBV/12#abs-2 (2) Die Finanzierung erfolgt jeweils für die Dauer einer Bewilligungsperiode von sieben Jahren. Die erste Bewilligungsperiode endet mit Ablauf des 31. Dezember 2029.

§ 11 § 13