§ 10 Anwesenheit von Bediensteten anderer Mitgliedstaaten im Inland
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EUAHiG/10?asof=2024-04-04#abs-1 (1) Auf Ersuchen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats kann das zentrale Verbindungsbüro gestatten, dass unter den von ihm festgelegten Voraussetzungen befugte Bedienstete des anderen Mitgliedstaats für Zwecke des Informationsaustauschs
Sofern angezeigt, ist die Teilnahme an behördlichen Ermittlungen, einschließlich der Befragung von Personen und der Prüfung von Aufzeichnungen, mittels elektronischer Kommunikationsmittel zu gestatten; § 87a Absatz 1 Satz 3 der Abgabenordnung gilt entsprechend. Das zentrale Verbindungsbüro bestätigt dem anderen Mitgliedstaat sein Einverständnis zu Ersuchen nach den vorstehenden Sätzen innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt des Ersuchens. Lehnt es das Ersuchen ab, sind dem anderen Mitgliedstaat die Gründe hierfür mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EUAHiG/10?asof=2024-04-04#abs-2 (2) Bei dem Informationsaustausch gemäß Absatz 1 stellt die Finanzbehörde sicher, dass Bediensteten der anderen Mitgliedstaaten nur solche Informationen offenbart werden, die nach § 4 übermittelt werden dürfen. Sind die erbetenen Informationen in den Unterlagen enthalten, zu denen die Finanzbehörde Zugang hat, so werden den Bediensteten des anderen Mitgliedstaats Kopien dieser Unterlagen ausgehändigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EUAHiG/10?asof=2024-04-04#abs-3 (3) Die Befugnisse der Bediensteten der anderen Mitgliedstaaten bestimmen sich nach deutschem Verfahrensrecht; sie gehen nicht über das hinaus, was
Verweigert eine Person in Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 die Mitwirkung, gilt diese Verweigerung wie eine Verweigerung gegenüber inländischen Bediensteten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EUAHiG/10?asof=2024-04-04#abs-4 (4) Befugte Bedienstete des anderen Mitgliedstaats müssen, wenn sie sich nach Absatz 1 auf deutschem Hoheitsgebiet aufhalten, jederzeit eine schriftliche Vollmacht vorlegen können, aus der ihre Identität und dienstliche Stellung hervorgehen.
Änderungsverlauf
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01.01.2024 in Kraft
§ 10 geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. I Nr. 108)
BGBl. 2024 I Nr. 108
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 10 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2730)
BGBl. 2022 I S. 2730
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.