§ 10 Anwesenheit von Bediensteten anderer Mitgliedstaaten im Inland
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EUAHiG/10?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das zentrale Verbindungsbüro kann zum Zweck des Informationsaustauschs mit einem anderen Mitgliedstaat vereinbaren, dass unter den von der Finanzbehörde festgelegten Voraussetzungen befugte Bedienstete des anderen Mitgliedstaats
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EUAHiG/10?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bei dem Informationsaustausch gemäß Absatz 1 stellt die Finanzbehörde sicher, dass Bediensteten der anderen Mitgliedstaaten nur solche Informationen offenbart werden, die nach § 4 übermittelt werden dürfen. Sind die erbetenen Informationen in den Unterlagen enthalten, zu denen die Finanzbehörde Zugang hat, so werden den Bediensteten des anderen Mitgliedstaats Kopien dieser Unterlagen ausgehändigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EUAHiG/10?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Vereinbarung nach Absatz 1 kann vorsehen, dass Bedienstete der anderen Mitgliedstaaten im Beisein inländischer Bediensteter Personen befragen und Aufzeichnungen prüfen dürfen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Personen der Befragung und Prüfung zustimmen. Verweigert eine Person die Mitwirkung, gilt diese Verweigerung wie eine Verweigerung gegenüber inländischen Bediensteten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EUAHiG/10?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Befugte Bedienstete des anderen Mitgliedstaats müssen, wenn sie sich nach Absatz 1 auf deutschem Hoheitsgebiet aufhalten, jederzeit eine schriftliche Vollmacht vorlegen können, aus der ihre Identität und dienstliche Stellung hervorgehen.
Änderungsverlauf
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01.01.2024 in Kraft
§ 10 geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. I Nr. 108)
BGBl. 2024 I Nr. 108
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 10 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2730)
BGBl. 2022 I S. 2730
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.