Gesetze / Einkommensteuergesetz
EStG§ 80 Anbieter
Stand: 10.06.2019
Anbieter im Sinne dieses Gesetzes sind Anbieter von Altersvorsorgeverträgen gemäß § 1 Absatz 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes sowie die in § 82 Absatz 2 genannten Versorgungseinrichtungen.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 80 EStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 21.07.2009 – X R 33/07Zitiert von 8
- BGH, 11.03.2015 – IV ZR 444/13Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zur fondsgebundenen Rentenversicherung: Pflicht des Versicherers zur Ausstellung einer Anbieterbescheinigung zur Vorlage beim FinanzamtZitiert von 1
- BSG, 05.03.2026 – B 12 KR 5/24 RKranken- und Pflegeversicherung - Rentnerin - Beitragspflicht einer Rente aus einer freiwilligen Versicherung bei einem Träger der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - keine wesentliche Beteiligung des Arbeitgebers an der Begründung der Rentenansprüche - Versorgungsbezug
- BFH, 12.08.2020 – X R 12/19Beiträge an einen nicht der Versicherungsaufsicht unterliegenden Solidarverein als VorsorgeaufwendungenZitiert von 10
- BFH, 12.08.2020 – X R 22/18Von der ZfA vorgenommene Sperrung des Passworts für die Datenübermittlung von VorsorgeaufwendungenZitiert von 2
- FG Niedersachsen, 07.11.2024 – 2 K 78/24
Zuletzt entschieden
- FG Hessen, 10.03.2022 – 1 K 1029/18Zitiert von 3
- FG Münster, 09.02.2022 – 11 K 820/19 EZitiert von 2
- FG Düsseldorf, 14.10.2021 – 11 K 3144/15 EZitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 80 EStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.