Rechtsprechung / § 80 EStG

Entscheidungen zu § 80 EStG

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  1. BFH, 21.07.2009 – X R 33/07 Urteil

    Leitsatz Der nur mittelbar zulageberechtigte Ehegatte hat (nur) dann einen Anspruch auf eine Altersvorsorgezulage, wenn er einen Altersvorsorgevertrag abgeschlossen hat. Das Bestehen einer entsprechenden betrieblichen Altersverso…

  2. BGH, 11.03.2015 – IV ZR 444/13 Beschluss
  3. BSG, 05.03.2026 – B 12 KR 5/24 R Urteil
  4. BFH, 12.08.2020 – X R 22/18 Urteil

    Leitsatz 1. Das Gesetz enthält keine Regelungen über die Zulassung einer bestimmten Einrichtung zur Datenübermittlung von Vorsorgeaufwendungen oder über die Verweigerung der Entgegennahme weiterer Daten von einer bisher beanstand…

  5. BFH, 12.08.2020 – X R 12/19 Urteil

    Leitsatz 1. Beiträge an einen nicht der Versicherungsaufsicht unterliegenden Solidarverein, der Leistungen in Krankheitsfällen gewährt, können --unbeschadet weiterer Voraussetzungen-- nur dann als Sonderausgaben abgezogen werden,…

  6. FG Berlin-Brandenburg, 16.06.2026 – 15 K 15110/24 Urteil

    Leitsatz Mitteilungspflichtige Stelle im Sinne des § 22a Abs. 1 Satz 1 EStG können auch Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem EU oder EWR Staat sein, die zur Ausübung des Geschäftsbetriebs im Inland zugelassen sind. Gegenübe…

  7. FG Niedersachsen, 07.11.2024 – 2 K 78/24 Urteil
  8. FG Hessen, 10.03.2022 – 1 K 1029/18 Urteil
  9. FG Münster, 09.02.2022 – 11 K 820/19 E Urteil
  10. FG Düsseldorf, 14.10.2021 – 11 K 3144/15 E Urteil
  11. FG Niedersachsen, 20.03.2019 – 3 K 157/18 Urteil

    Leitsatz 1. Beiträge an (inländische) aufsichtsfreie Unterstützungseinrichtungen ohne Erlaubnis für den Betrieb von Versicherungsgeschäften sind auch nach Einfügung des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) Satz 2 EStG ab VZ 2013 …

  12. FG Berlin-Brandenburg, 17.05.2017 – 5 K 10070/15 Urteil
  13. FG Niedersachsen, 19.06.2013 – 2 K 71/13 Urteil

    Leitsatz Beiträge an eine aufsichtsfreie Unterstützungseinrichtung sind nicht entsprechend Krankenversicherungsbeiträgen als Sonderausgaben abzugsfähig.