§ 126 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 261
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Nach Gewicht
- FG Köln, 10.03.2022 – 10 K 2288/21Zitiert von 1
- BFH, 15.06.2021 – VII B 18/21 (AdV)AdV wegen unterlassener Anhörung und Verstoß gegen Offenlegung der Besteuerungsgrundlagen
- FG Münster, 14.03.2022 – 11 K 1065/21 Kg
- FG Münster, 28.03.2023 – 1 K 1953/22 AO
- FG Münster, 14.03.2022 – 11 K 2270/18 AOZitiert von 2
- FG Münster, 14.03.2022 – 11 K 2253/21 AOZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BFH, 08.04.2026 – V B 8/25Zurückweisung eines im erstinstanzlichen Verfahren bevollmächtigten im EU-Ausland (Niederlande) niedergelassenen Steuerberaters
- FG Münster, 20.01.2026 – 13 K 2547/24 K,G,F
- VG Regensburg, 17.12.2025 – RO 11 K 22.1577
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 126 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/126#abs-1 (1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 125 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/126#abs-2 (2) Handlungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 5 können bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/126#abs-3 (3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsakts unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsakts versäumt worden, so gilt die Versäumung der Einspruchsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 110 Absatz 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.