Gesetze / Einkommensteuergesetz
EStG§ 4i Sonderbetriebsausgabenabzug bei Vorgängen mit Auslandsbezug
Stand: 10.06.2019
1Aufwendungen dürfen nicht als Sonderbetriebsausgaben abgezogen werden, soweit sie auch die Steuerbemessungsgrundlage in einem anderen Staat mindern. 2Satz 1 gilt nicht, soweit diese Aufwendungen Erträge desselben Steuerpflichtigen mindern, die bei ihm sowohl der inländischen Besteuerung unterliegen als auch nachweislich der tatsächlichen Besteuerung in dem anderen Staat.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 4i EStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BFH, 11.06.2026 – IV R 36/23(Auslegung des in § 4i Satz 1 EStG normierten Abzugsverbots - Niederländische Gruppenbesteuerung vom Tatbestand dieser Norm erfasst)
- FG Münster, 31.08.2023 – 10 K 2613/20 FZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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27.06.2017 Ausfertigung
§ 4i eingefügt durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I 2074)
BGBl. 2017 I S. 2074
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