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Artikel 1 · BT-Drs. 18/11233 · S. 12
Zu Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes)
Zu Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes) Zu Nummer 1 Inhaltsübersicht Die Inhaltsübersicht wird wegen der Einfügung des neuen § 4j EStG (Aufwendungen für Rechteüberlassungen) redaktionell angepasst. Zu Nummer 2 § 4j – neu – Zu Absatz 1 Absatz 1 bestimmt die sachlichen Voraussetzungen für die steuerliche Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Rechteüberlassungen (vgl. insoweit § 50a Absatz 1 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes und § 73a Absatz 2 und 3 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung). Danach sind Aufwendungen für Rechteüberlassungen nicht bzw. nur anteilig als Betriebsausgaben abziehbar, wenn die entsprechenden Einnahmen beim Empfänger aufgrund eines Präferenzregimes nicht oder nur niedrig besteuert werden. Durch die Regelung werden die bekannten Arten der Lizenzboxen erfasst. Diese sehen entweder eine vollständige oder teilweise Steuerbefreiung von Lizenzeinnahmen, besondere Steuersätze für Lizenzeinkünfte oder sonstige an die Lizenzgebühren (Vergütungen) anknüpfende Vergünstigungen vor. Nicht von der Regelung erfasst sind demgegenüber steuerliche Vergünstigungen, die weder (unmittelbar oder mittelbar) an den Steuersatz noch die Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/11233 Einnahmen beim Empfänger anknüpfen, sondern an dessen tatsächliche Aufwendungen (z. B. steuerliche For- schungsprämien). Ebenfalls nicht erfasst sind Zahlungen, die beim Empfänger aufgrund eines auch für die übrigen Einkünfte anzuwendenden Regelsteuersatzes niedrig besteuert werden. Der persönliche Anwendungsbereich der Regelung ist auf Zahlungen zwischen nahestehenden Personen i. S. des § 1 Absatz 2 AStG beschränkt. Lizenzzahlungen an fremde Dritte sind von § 4j EStG nicht betroffen und weiter- hin grundsätzlich uneingeschränkt abzugsfähig. Da die Anwendung
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 17.566 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 18/11233, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 20.970–38.536 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.13) +D1D2D3 · Prüfwert 5c2a304bcdfde046….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP