§ 20a Steuern vom Einkommen bei Bauleistungen
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 12
Nach Gewicht
- FG Hessen, 16.05.2017 – 4 K 63/17Zitiert von 2
- FG Hessen, 16.05.2017 – 4 K 66/17
- BFH, 07.11.2019 – I R 46/17Bauabzugsteuer bei Errichtung von Freiland-PhotovoltaikanlagenZitiert von 6
- BFH, 25.01.2005 – I R 87/04Zitiert von 16
- FG Baden-Württemberg, 07.07.2016 – 3 K 1461/15
- FG Saarland, 19.05.2004 – 1 V 51/04
Zuletzt entschieden
- FG München, 19.07.2018 – 13 K 629/17
- FG Berlin-Brandenburg, 23.02.2017 – 4 K 4083/15Zitiert von 4
- FG Berlin-Brandenburg, 23.02.2017 – 4 K 4109/15Zitiert von 2
12 Entscheidungen zu § 20a AO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 20a AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/20a#abs-1 (1) Abweichend von den §§ 19 und 20 ist für die Besteuerung von Unternehmen, die Bauleistungen im Sinne von § 48 Absatz 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes erbringen, das Finanzamt zuständig, das für die Besteuerung der entsprechenden Umsätze nach § 21 Absatz 1 zuständig ist, wenn der Unternehmer seinen Wohnsitz oder das Unternehmen seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes hat. Das gilt auch abweichend von den §§ 38 bis 42f des Einkommensteuergesetzes beim Steuerabzug vom Arbeitslohn.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/20a#abs-2 (2) Für die Verwaltung der Lohnsteuer in den Fällen der Arbeitnehmerüberlassung durch ausländische Verleiher nach § 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes ist das Finanzamt zuständig, das für die Besteuerung der entsprechenden Umsätze nach § 21 Absatz 1 zuständig ist. Satz 1 gilt nur, wenn die überlassene Person im Baugewerbe eingesetzt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/20a#abs-3 (3) Für die Besteuerung von Personen, die von Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 oder 2 im Inland beschäftigt werden, kann abweichend von § 19 das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die örtliche Zuständigkeit einem Finanzamt für den Geltungsbereich des Gesetzes übertragen.