Gesetze / Einkommensteuergesetz
EStG§ 11a Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/11a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) 1Der Steuerpflichtige kann durch Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln nicht gedeckten Erhaltungsaufwand für Maßnahmen im Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs an einem im Inland belegenen Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen. 2Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf durch Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln nicht gedeckten Erhaltungsaufwand für Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes im Sinne des Satzes 1 dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren Durchführung sich der Eigentümer neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/11a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) 1Wird das Gebäude während des Verteilungszeitraums veräußert, ist der noch nicht berücksichtigte Teil des Erhaltungsaufwands im Jahr der Veräußerung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzusetzen. 2Das Gleiche gilt, wenn ein nicht zu einem Betriebsvermögen gehörendes Gebäude in ein Betriebsvermögen eingebracht oder wenn ein Gebäude aus dem Betriebsvermögen entnommen oder wenn ein Gebäude nicht mehr zur Einkunftserzielung genutzt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/11a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Steht das Gebäude im Eigentum mehrerer Personen, ist der in Absatz 1 bezeichnete Erhaltungsaufwand von allen Eigentümern auf den gleichen Zeitraum zu verteilen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/11a?asof=2019-06-10#abs-4 (4) § 7h Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
Änderungsverlauf
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 11a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2451)
BGBl. I S. 2451
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