Gesetze / Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
EStDV 1955§ 7 (weggefallen)
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 72
Nach Gewicht
- BFH, 08.08.2024 – IV R 1/20Zu den Besteuerungsfolgen der unentgeltlichen Übertragung eines verpachteten Gewerbebetriebs entweder gegen Versorgungsleistungen oder unter Vorbehalt des NießbrauchsZitiert von 35
- BFH, 29.01.2025 – X R 35/19Unentgeltliche Übertragung der Wirtschaftsgüter eines Gewerbebetriebs unter VorbehaltsnießbrauchZitiert von 1
- BFH, 06.05.2010 – IV R 52/08Keine Buchwertfortführung bei bloßer Übertragung von KG-Anteilen - keine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistung - Zeitpunkt einer Übertragung "mit Wirkung zum 31. Dezember 1995" - Anteiliger Übergang des Gesamthandsvermögens einer KG bei Nießbrauch - Auslegung eines Schenkungsvertrags im Revisionsverfahren - Grundstück als funktional wesentliche Grundlage des Betriebs oder Mitunternehmeranteils - Wesentliche Betriebsgrundlage im Sonderbetriebsvermögen - Wirtschaftliches EigentumZitiert von 26
- BFH, 20.07.2005 – X R 22/02Einkommensteuer: Anwendung des § 7 Abs. 1 EStDV a. F. auf die verdeckte Einlage einer 100%-igen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 29
- BFH, 09.05.1996 – IV R 77/95Zitiert von 7
- BFH, 24.08.2000 – IV R 51/98Einkommensteuer: Voraussetzungen der Tarifbegünstigung bei Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils ohne anteilige Aufdeckung des Sonderbetriebsvermögens KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 34
Zuletzt entschieden
- BFH, 02.07.2025 – IV R 36/22Zur Mitunternehmerstellung des durch einen Nießbrauch an einem Kommanditanteil BegünstigtenZitiert von 4
- BFH, 02.07.2025 – IV R 37/22(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 02.07.2025 IV R 36/22 - Zur Mitunternehmerstellung des durch einen Nießbrauch an einem Kommanditanteil Begünstigten)Zitiert von 1
- FG Niedersachsen, 18.09.2024 – 3 K 22206/21
72 Entscheidungen zu § 7 EStDV 1955 →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 EStDV 1955 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Für § 7 EStDV 1955 liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.