Gesetze / Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
EStDV 1955§ 6 Eröffnung, Erwerb, Aufgabe und Veräußerung eines Betriebs
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EStDV%201955/6#abs-1 (1) Wird ein Betrieb eröffnet oder erworben, so tritt bei der Ermittlung des Gewinns an die Stelle des Betriebsvermögens am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs das Betriebsvermögen im Zeitpunkt der Eröffnung oder des Erwerbs des Betriebs.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EStDV%201955/6#abs-2 (2) Wird ein Betrieb aufgegeben oder veräußert, so tritt bei der Ermittlung des Gewinns an die Stelle des Betriebsvermögens am Schluss des Wirtschaftsjahrs das Betriebsvermögen im Zeitpunkt der Aufgabe oder der Veräußerung des Betriebs.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 6 EStDV 1955 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BFH, 23.08.1979 – IV R 95/75Zitiert von 8
- BFH, 26.03.1991 – VIII R 315/84Einkommensteuer: Rückwirkende Minderung des Veräußerungsgewinns bei späterer Inanspruchnahme des Betriebsveräußerers aus einer Grundschuld für eine übernommene Betriebsschuld Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- FG Niedersachsen, 26.10.2010 – 15 K 261/09
- FG Köln, 16.06.2004 – 11 K 6986/02
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.