Gesetze / Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

EStDV 1955

§ 6 Eröffnung, Erwerb, Aufgabe und Veräußerung eines Betriebs

Stand: 10.06.2019

SteuerrechtBund3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EStDV%201955/6#abs-1 (1) Wird ein Betrieb eröffnet oder erworben, so tritt bei der Ermittlung des Gewinns an die Stelle des Betriebsvermögens am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs das Betriebsvermögen im Zeitpunkt der Eröffnung oder des Erwerbs des Betriebs.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EStDV%201955/6#abs-2 (2) Wird ein Betrieb aufgegeben oder veräußert, so tritt bei der Ermittlung des Gewinns an die Stelle des Betriebsvermögens am Schluss des Wirtschaftsjahrs das Betriebsvermögen im Zeitpunkt der Aufgabe oder der Veräußerung des Betriebs.

§ 5 § 7