Gesetze / Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
EStDV 1955§ 6 Eröffnung, Erwerb, Aufgabe und Veräußerung eines Betriebs
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- BFH, 26.03.1991 – VIII R 315/84Zitiert von 17
- FG Niedersachsen, 26.10.2010 – 15 K 261/09
- FG Köln, 16.06.2004 – 11 K 6986/02
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EStDV%201955/6#abs-1 (1) Wird ein Betrieb eröffnet oder erworben, so tritt bei der Ermittlung des Gewinns an die Stelle des Betriebsvermögens am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs das Betriebsvermögen im Zeitpunkt der Eröffnung oder des Erwerbs des Betriebs.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EStDV%201955/6#abs-2 (2) Wird ein Betrieb aufgegeben oder veräußert, so tritt bei der Ermittlung des Gewinns an die Stelle des Betriebsvermögens am Schluss des Wirtschaftsjahrs das Betriebsvermögen im Zeitpunkt der Aufgabe oder der Veräußerung des Betriebs.