Gesetze / Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetz
ESVG§ 13 Datenübermittlung zwischen den Behörden
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ESVG/13?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Soweit es zur Ausführung der in § 12 Absatz 1 genannten Vorkehrungen erforderlich ist, sind den zuständigen Behörden auf deren Anforderung Daten zu übermitteln, die erhoben und verarbeitet worden sind nach
Die Übermittlung erfolgt nach näherer Bestimmung einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 von den jeweils zuständigen Behörden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ESVG/13?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die zuständige Behörde darf die ihr nach Absatz 1 übermittelten Daten nur für den dort genannten Zweck verwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ESVG/13?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Änderungsverlauf
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09.12.2020 Ausfertigung
§ 13 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I 2863)
BGBl. 2020 I S. 2863
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.