Gesetze / Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetz
ESVG§ 14 Selbstschutz
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ESVG/14#abs-1 (1) Der Bund und die Länder ergreifen Maßnahmen, um den Selbstschutz der Bevölkerung vor den Folgen einer Versorgungskrise zu stärken.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ESVG/14#abs-2 (2) Der Bund und die Länder informieren die Bevölkerung über private Vorsorgemaßnahmen zur Stärkung des Selbstschutzes.