Gesetze / Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetz

ESVG

§ 14 Selbstschutz

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ESVG/14#abs-1 (1) Der Bund und die Länder ergreifen Maßnahmen, um den Selbstschutz der Bevölkerung vor den Folgen einer Versorgungskrise zu stärken.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ESVG/14#abs-2 (2) Der Bund und die Länder informieren die Bevölkerung über private Vorsorgemaßnahmen zur Stärkung des Selbstschutzes.

§ 13 § 15