Gesetze / Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetz
ESVG§ 12 Vollzugsvorkehrungen, Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ESVG/12#abs-1 (1) Die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder treffen organisatorische, personelle und materielle Vorkehrungen, um die Ausführung dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in einer Versorgungskrise sicherstellen zu können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ESVG/12#abs-2 (2) Der Bund und die Länder legen in Verwaltungsvereinbarungen nähere Einzelheiten zur Zusammenarbeit in einer Versorgungskrise, insbesondere Gremien und Verfahren zur gegenseitigen Information und Koordinierung, fest, soweit die Zusammenarbeit nicht durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung geregelt ist.