Gesetze / Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetz
ESVG§ 13 Datenübermittlung zwischen den Behörden
Stand: 16.12.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ESVG/13#abs-1 (1) Soweit es zur Ausführung der in § 12 Absatz 1 genannten Vorkehrungen erforderlich ist, sind den zuständigen Behörden auf deren Anforderung, im Fall der Nummer 5 auf Anforderung der zuständigen obersten Landesbehörde, Daten zu übermitteln, die verarbeitet worden sind nach
Die Übermittlung erfolgt nach näherer Bestimmung einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 von den jeweils zuständigen Behörden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ESVG/13#abs-2 (2) Die zuständige Behörde darf die ihr nach Absatz 1 übermittelten Daten nur für den dort genannten Zweck verwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ESVG/13#abs-3 (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates