Gesetze / Eisenbahnregulierungsgesetz

ERegG

§ 61 Schienenwegkapazität für Instandhaltungsarbeiten

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/61?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Vorhaltung von Schienenwegkapazität für Instandhaltungszwecke ist im Rahmen der Netzfahrplanerstellung zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/61?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Betreiber der Schienenwege muss die Vorhaltung von Schienenwegkapazität für regelmäßige Schienenweginstandhaltungsarbeiten so planen, dass Zugangsberechtigte möglichst wenig beeinträchtigt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/61?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Betreiber der Schienenwege unterrichtet die Zugangsberechtigten unverzüglich, nachdem er die entsprechende Kenntnis erlangt hat, über die Nichtverfügbarkeit von Schienenwegkapazität als Folge außerplanmäßiger Instandhaltungsarbeiten.

§ 50 § 52