Gesetze / Eisenbahnregulierungsgesetz
ERegG§ 61 Schienenwegkapazität für Instandhaltungsarbeiten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/61?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Vorhaltung von Schienenwegkapazität für Instandhaltungszwecke ist im Rahmen der Netzfahrplanerstellung zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/61?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Betreiber der Schienenwege muss die Vorhaltung von Schienenwegkapazität für regelmäßige Schienenweginstandhaltungsarbeiten so planen, dass Zugangsberechtigte möglichst wenig beeinträchtigt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/61?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Betreiber der Schienenwege unterrichtet die Zugangsberechtigten unverzüglich, nachdem er die entsprechende Kenntnis erlangt hat, über die Nichtverfügbarkeit von Schienenwegkapazität als Folge außerplanmäßiger Instandhaltungsarbeiten.
Änderungsverlauf
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08.07.2019 Ausfertigung
§ 61 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I 1040)
BGBl. 2019 I S. 1040
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